Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Jeder  Betheiligte  kann  binnen  sieben  Tagen  nach  dem  ihm  bekannt  ge—-machten,
  die  Dringlichkeit  aussprechenden  Beschlusse  verlangen,  daß  der  Enteignung
Feststellung  des  Zustandes  von  Gebäuden  oder  kunstlichen  Anlagen  voraufgehe.


Dieselbe  ist  bei  dem  Gerichte  der  belegenen  Sache  (Amtsgerichte,  Friedensgerichte)
  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  zu  beantragen.

Das  Gericht  hat  den  Termin  schleunigst  und  nicht  über  sieben  Tage  hinaus
anzuberaumen  und  hiervon  die  Betheiligten  und  die  Regierung  zeitig  zu  benachrichtigen.


Die  Zuziehung  eines  oder  mehrerer  Sachverständigen  kann  auch  von  Amtswegen
  angeordnet  werden.  Sind  die  Parteien  über  die  Sachverständigen  nicht
einig,  so  ernennt  das  Gericht  dieselben.

Die  Enteignung  kann  nicht  vor  Beendigung  dieses  Verfahrens  erfolgen,
von  welcher  das  Gericht  die  Regierung  zu  benachrichtigen  hat.

K.  36.

Die  Entschädigungssumme  wird  an  denjenigen  bezahlt,  für  welchen  die
Feststellung  stattgefunden  hat.

Dießilbe  wird  in  Ermangelung  abweichender  Vertragsbestimmungen  von
dem  Unternehmer  mit  fünf  Prozent  vom  Tage  der  Enteignung  verzinst,  soweit
sie  zu  dieser  Zeit  nicht  bezahlt  oder  in  Gemäßheit  des  F.  37.  hinterlegt  ist.

Wird  die  durch  Beschluß  der  Regierung  festgesetzte  Entschädigungssumme
durch  die  gerichtliche  Entscheidung  herabgesetzt,  so  erhält  der  Unternehmer  den
gezahlten  Mehrbetrag  ohne  Zinsen,  den  hinterlegten  Mehrbetrag  aber  mit  den
davon  in  der  Zwischenzeit  etwa  aufgesammelten  Insen  zurück.

K.  37.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  Entschädigungssumme  zu  hinterlegen:
1)  wenn  neben  dem  Eigenthümer  Entschädigungsberechtigte  vorhanden  sind,
deren  Ansprüche  an  die  Entschädigungssumme  zur  Zeit  nicht  feststehen;

2)  wenn  das  betreffende  Grundstück  Fideikommiß  oder  Stammgut  ist,  oder

im  Lehn=  oder  Leiheverbande  steht;
3)  wenn  Reallasten,  Hypotheken  oder  Grundschulden  auf  dem  betreffenden
Grundstück  haften.

Die  Hinterlegung  erfolgt  bei  derjenigen  Stelle,  welche  für  den  Bezirk  der
belegenen  Sache  zur  Annahme  von  Hinterlegungen  der  betreffenden  Art,  be.-ziehungeweise
  von  gerichtlichen  Hinterlegungen  bestimmt  ist.

eber  die  Rechtmäßigkeit  der  Hinterlegung  findet  ein  gerichtliches  Verfahren

nicht  statt.  Jeder  Beheiligte  kann  sein  Recht  an  der  hinterlegten  Summe  gegen

den  dasselbe  bestreitenden  Mitbetheiligten  im  Rechtswege  geltend  machen.  Soweit

nach  dem  Rechte  einzelner  Landestheile  ein  gerichtliches  Vertheilungsverfahren
in  derartigen  Fällen  stattfindet,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

(Nr.  8207.)  S.  38.