Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Jeder Betheiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt ge—- 
machten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse verlangen, daß der Enteignung 
Feststellung des Zustandes von Gebäuden oder kunstlichen Anlagen vor- 
aufgehe. 
Dieselbe ist bei dem Gerichte der belegenen Sache (Amtsgerichte, Friedens- 
gerichte) mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen. 
Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über sieben Tage hinaus 
anzuberaumen und hiervon die Betheiligten und die Regierung zeitig zu be- 
nachrichtigen. 
Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amts- 
wegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht 
einig, so ernennt das Gericht dieselben. 
Die Enteignung kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, 
von welcher das Gericht die Regierung zu benachrichtigen hat. 
K. 36. 
Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die 
Feststellung stattgefunden hat. 
Dießilbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von 
dem Unternehmer mit fünf Prozent vom Tage der Enteignung verzinst, soweit 
sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder in Gemäßheit des F. 37. hinterlegt ist. 
Wird die durch Beschluß der Regierung festgesetzte Entschädigungssumme 
durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den 
gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten Mehrbetrag aber mit den 
davon in der Zwischenzeit etwa aufgesammelten Insen zurück. 
K. 37. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungssumme zu hinterlegen: 
1) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungsberechtigte vorhanden sind, 
deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen; 
2) wenn das betreffende Grundstück Fideikommiß oder Stammgut ist, oder 
im Lehn= oder Leiheverbande steht; 
3) wenn Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem betreffenden 
Grundstück haften. 
Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der 
belegenen Sache zur Annahme von Hinterlegungen der betreffenden Art, be.- 
ziehungeweise von gerichtlichen Hinterlegungen bestimmt ist. 
eber die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren 
nicht statt. Jeder Beheiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen 
den dasselbe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtswege geltend machen. Soweit 
nach dem Rechte einzelner Landestheile ein gerichtliches Vertheilungsverfahren 
in derartigen Fällen stattfindet, behält es dabei sein Bewenden. 
(Nr. 8207.) S. 38.
	        
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