Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8211.) Gesetz, betreffend die Vereinigung mehrerer, jetzt zu Neuvorpommern gehöriger, 
am linken Pecne= Ufer bei den Städten Anklam und Demmin belegener 
Distrikte mit Altpommern, dem Regierungsbezirke Stettin und den Kreisen 
Anklam und Demmin. Vom 9. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
folgt: 
S. 1. 
Die nachfolgend näher bezeichneten, auf dem linken Ufer der Peene nahe 
bei den Städten Anklam und Demmin gelegenen Distrikte, und zwar: 
1) die Vorstadt Peenedamm und der dieselbe umschließende Theil des ehe- 
maligen Gebietes der Stadt Anklam, begrenzt im Süden von der Peene, 
im Westen von dem Rittergute Menzlin, im Norden von den Gütern 
Menzlin, Jargelin, Liethen, Reltzow, Murchin und im Osten von den 
Gutsbezirken Libbnow und Pinnow durch den sogenannten Libbnowschen 
Mühlengraben, 
folgende ehemalige Weichbildstheile der Stadt Demmin: die sogenannte 
Kahldenfeldmark mit der Ortschaft Stuterhof, das der Stadt gebörige 
Devener Holz nebst den zwischen diesen und der Peene gelegenen Wiesen 
und die sogenannte Sdt enfeldmark, mit den Ortschaften Meyenkrebs, 
Erdmannshöhe und Waldberg in demjenigen Umfange, wie solchen das 
vom Kreislandrathe aufgenommene Protokoll d. d. Demmin, den 
22. August 1865. und die im Mai 1868. von dem Katasterkontroleur 
Schultz angefertigte Uebersichtskarte ergiebt, 
werden unter Abtrennung von dem Regierungsbezirke Stralsund und von dem 
durch die Verordnung vom 17. August 1825. (Gesetz= Samml. 1825. S. 215.) 
F. 1. festgestellten kommunalständischen, zugleich auch Landarmenverbande Neu- 
vorpommerns und Rügens, sowie von den Kreisen Greifswald (zu 1.) und 
Grimmen (zu 2.) — dem Regierungsbezirke Stettin, dem kommunalständischen 
und dem Landarmenverbande von Altpommern (Verordnung vom 17. August 
1825.) Gesetz Samml. S. 215. und Verordnung vom 29. Juli 1871., Gd. 
Samml. S. 321.), sowie beziehungsweise dem Kreise Anklam (zu 1.) und 
dem Kreise Demmin (zu 2.) einverleibt. 
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KC. 2. 
Vom Tage des Eintritts der im §. 1. verordneten Bezirksänderung ab 
treten in den in F. 1. unter Nr. 1. aufgeführten Gebietstheilen die in der Stadt 
Anklam und in den im JN. 1. unter Nr. 2. aufgeführten Gebietstheilen die in 
der Stadt Demmin geltenden Preußischen und Vorpreußischen Gesetze und Be- 
stimmungen landesrechtlicher, provinzieller oder statutarischer Natur nach Maß- 
gabe der bei Einführung der Allgemeinen Gerichts= und Kriminalordnung und 
des
	        
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