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(Nr. 8211.) Gesetz, betreffend die Vereinigung mehrerer, jetzt zu Neuvorpommern gehöriger,
am linken Pecne= Ufer bei den Städten Anklam und Demmin belegener
Distrikte mit Altpommern, dem Regierungsbezirke Stettin und den Kreisen
Anklam und Demmin. Vom 9. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
S. 1.
Die nachfolgend näher bezeichneten, auf dem linken Ufer der Peene nahe
bei den Städten Anklam und Demmin gelegenen Distrikte, und zwar:
1) die Vorstadt Peenedamm und der dieselbe umschließende Theil des ehe-
maligen Gebietes der Stadt Anklam, begrenzt im Süden von der Peene,
im Westen von dem Rittergute Menzlin, im Norden von den Gütern
Menzlin, Jargelin, Liethen, Reltzow, Murchin und im Osten von den
Gutsbezirken Libbnow und Pinnow durch den sogenannten Libbnowschen
Mühlengraben,
folgende ehemalige Weichbildstheile der Stadt Demmin: die sogenannte
Kahldenfeldmark mit der Ortschaft Stuterhof, das der Stadt gebörige
Devener Holz nebst den zwischen diesen und der Peene gelegenen Wiesen
und die sogenannte Sdt enfeldmark, mit den Ortschaften Meyenkrebs,
Erdmannshöhe und Waldberg in demjenigen Umfange, wie solchen das
vom Kreislandrathe aufgenommene Protokoll d. d. Demmin, den
22. August 1865. und die im Mai 1868. von dem Katasterkontroleur
Schultz angefertigte Uebersichtskarte ergiebt,
werden unter Abtrennung von dem Regierungsbezirke Stralsund und von dem
durch die Verordnung vom 17. August 1825. (Gesetz= Samml. 1825. S. 215.)
F. 1. festgestellten kommunalständischen, zugleich auch Landarmenverbande Neu-
vorpommerns und Rügens, sowie von den Kreisen Greifswald (zu 1.) und
Grimmen (zu 2.) — dem Regierungsbezirke Stettin, dem kommunalständischen
und dem Landarmenverbande von Altpommern (Verordnung vom 17. August
1825.) Gesetz Samml. S. 215. und Verordnung vom 29. Juli 1871., Gd.
Samml. S. 321.), sowie beziehungsweise dem Kreise Anklam (zu 1.) und
dem Kreise Demmin (zu 2.) einverleibt.
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KC. 2.
Vom Tage des Eintritts der im §. 1. verordneten Bezirksänderung ab
treten in den in F. 1. unter Nr. 1. aufgeführten Gebietstheilen die in der Stadt
Anklam und in den im JN. 1. unter Nr. 2. aufgeführten Gebietstheilen die in
der Stadt Demmin geltenden Preußischen und Vorpreußischen Gesetze und Be-
stimmungen landesrechtlicher, provinzieller oder statutarischer Natur nach Maß-
gabe der bei Einführung der Allgemeinen Gerichts= und Kriminalordnung und
des