— 33 —
Drahtseile über 6 qmm, sowie Drähte über 25 mm Kupferquerschnitt müssen mit Kabelschuhen
oder gleichwertigen Verbindungsmitteln versehen sein.
Schnüre und Drahtseile von weniger als 6 umm Querschnitt müssen, wenn sie nicht gleichfalls
Kabelschuhe oder gleichwertige Verbindungsmittel erhalten, an den Enden verlötet sein.
g 14.
a) Blanke Bleikabel (Bez. KB.) bestehen aus einer oder mehreren Kupferseelen, Isolierschichten
und einern wasserdichten einfachen oder mehrfachen Bleimantel. Sie sind nur zu verwenden,
wenn sie gegen mechanische und gegen chemische Beschädigungen geschützt verlegt werden.
b) Asphaltierte Bleikabel (Bez. K.) wie die vorigen, aber mit asphaltiertem Faserstoff
umwickelt; sie müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt verlegt werden.
e) Armierte asphaltierte Bleikabel (Bez. KE.) wie die vorigen und mit Eisenband oder
draht armiert.
d) Bei eisenarmierten Kabeln für einfachen Wechselstrom und Mehrphasenstrom müssen
sämtliche zu einem Stromkreis gehörigen Leitungen in einem Kabel enthalten sein, sofern nicht
dafür gesorgt ist, daß keine bedenkliche Erwärmung des Eisenmantels eintritt. Entsprechendes gilt
für Panzerleitungen.
e) Bleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen, Muffen oder gleichwertigen Vorkehrungen,
die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern und gleichzeitig einen guten elektrischen
Anschluß gestatten, verwendet werden.
f) An den Befestigungsstellen ist darauf zu achten, daß der Bleimantel nicht eingedrückt
oder verletzt wird; Rohrhaken sind daher nur bei armierten Kabeln als Befestigungsmittel zulässig.
8) Prüfdrähte sind sicherheitstechnisch wie die zugehörigen Kabeladern zu behandeln.
Apparate.
15.
a) Die stromführenden Teile sämtlicher Apparate müssen auf feuersicheren und, soweit
sie nicht betriebsmäßig geerdet sind, auf Unterlagen befestigt sein, die in dem Verwendungsraum
isolieren. «
Wo dies aus technischen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei Meßinstrumenten usw.), bezieht
sich diese Vorschrift nur auf die äußeren stromführenden Teile.
Bei Fahrschaltern, bei Bürstenjochen für Motoren und bei Stromabnehmern ist Holz als
Isolierstoff zulässig.
Isolierstoffe, die in der Wärme eine erhebliche Formveränderung erleiden können, dürfen
für wärmeentwickelnde oder höheren Temperaturen ausgesetzte Apparate als Träger stromführender
Teile nicht verwendet werden.
b) Die spannungsführenden Teile aller Apparate, die nicht in elektrischen Betriebsräumen,
unter Verschluß oder unzugänglich für nicht unterwiesene Personen angebracht sind, sowie alle
Teile im Handbereich, die Spannung annehmen können, müssen durch Gehäuse der zufälligen
Berührung entzogen sein.
Nicht geerdete Gehäuse, soweit sie der Berührung zugänglich sind, sowie ungeerdete Griffe
müssen aus nichtleitenden Stoffen bestehen oder mit einer haltbaren Isolierschicht ausgekleidet
oder überzogen sein.
Zugängliche Metallgehäuse müssen geerdet sein.
Aus= und Umschalter, Anlasser u. dgl., die für elektrische Betriebsräume bestimmt sind,
bedürfen keiner Gehäuse, müssen aber so gebaut bzw. angebracht sein, daß bei der Bedienung
mittels der Handgriffe eine zufällige Berührung spannungsführender Teile ausgeschlossen ist.
Für Griffe und Kuppelstangen ist Holz zulässig, wenn -3s mit Isoliermasse getränkt ist.
Tc) Die Einführungsstellen für Leitungen sind so einzurichten, daß sie die Leitungen gegen
leitende Gehäuse oder Unterlagen isolieren, und daß die Isolierhüllen der Leitungen nicht verletzt
werden.
5
Kabel.
Vorschriften
für alle
Apparate.