Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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Drahtseile  über  6  qmm,  sowie  Drähte  über  25  mm  Kupferquerschnitt  müssen  mit  Kabelschuhen
  oder  gleichwertigen  Verbindungsmitteln  versehen  sein.

Schnüre  und  Drahtseile  von  weniger  als  6  umm  Querschnitt  müssen,  wenn  sie  nicht  gleichfalls
  Kabelschuhe  oder  gleichwertige  Verbindungsmittel  erhalten,  an  den  Enden  verlötet  sein.

g  14.

a)  Blanke  Bleikabel  (Bez.  KB.)  bestehen  aus  einer  oder  mehreren  Kupferseelen,  Isolierschichten
  und  einern  wasserdichten  einfachen  oder  mehrfachen  Bleimantel.  Sie  sind  nur  zu  verwenden,
  wenn  sie  gegen  mechanische  und  gegen  chemische  Beschädigungen  geschützt  verlegt  werden.

b)  Asphaltierte  Bleikabel  (Bez.  K.)  wie  die  vorigen,  aber  mit  asphaltiertem  Faserstoff
umwickelt;  sie  müssen  gegen  mechanische  Beschädigungen  geschützt  verlegt  werden.

e)  Armierte  asphaltierte  Bleikabel  (Bez.  KE.)  wie  die  vorigen  und  mit  Eisenband  oder
draht  armiert.

d)  Bei  eisenarmierten  Kabeln  für  einfachen  Wechselstrom  und  Mehrphasenstrom  müssen

sämtliche  zu  einem  Stromkreis  gehörigen  Leitungen  in  einem  Kabel  enthalten  sein,  sofern  nicht

dafür  gesorgt  ist,  daß  keine  bedenkliche  Erwärmung  des  Eisenmantels  eintritt.  Entsprechendes  gilt
für  Panzerleitungen.

e)  Bleikabel  jeder  Art  dürfen  nur  mit  Endverschlüssen,  Muffen  oder  gleichwertigen  Vorkehrungen,
  die  das  Eindringen  von  Feuchtigkeit  verhindern  und  gleichzeitig  einen  guten  elektrischen
Anschluß  gestatten,  verwendet  werden.

f)  An  den  Befestigungsstellen  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Bleimantel  nicht  eingedrückt
oder  verletzt  wird;  Rohrhaken  sind  daher  nur  bei  armierten  Kabeln  als  Befestigungsmittel  zulässig.

8)  Prüfdrähte  sind  sicherheitstechnisch  wie  die  zugehörigen  Kabeladern  zu  behandeln.

Apparate.
15.

a)  Die  stromführenden  Teile  sämtlicher  Apparate  müssen  auf  feuersicheren  und,  soweit
sie  nicht  betriebsmäßig  geerdet  sind,  auf  Unterlagen  befestigt  sein,  die  in  dem  Verwendungsraum
isolieren.  «

Wo  dies  aus  technischen  Gründen  nicht  möglich  ist  (z.  B.  bei  Meßinstrumenten  usw.),  bezieht
sich  diese  Vorschrift  nur  auf  die  äußeren  stromführenden  Teile.

Bei  Fahrschaltern,  bei  Bürstenjochen  für  Motoren  und  bei  Stromabnehmern  ist  Holz  als
Isolierstoff  zulässig.

Isolierstoffe,  die  in  der  Wärme  eine  erhebliche  Formveränderung  erleiden  können,  dürfen
für  wärmeentwickelnde  oder  höheren  Temperaturen  ausgesetzte  Apparate  als  Träger  stromführender
Teile  nicht  verwendet  werden.

b)  Die  spannungsführenden  Teile  aller  Apparate,  die  nicht  in  elektrischen  Betriebsräumen,
unter  Verschluß  oder  unzugänglich  für  nicht  unterwiesene  Personen  angebracht  sind,  sowie  alle
Teile  im  Handbereich,  die  Spannung  annehmen  können,  müssen  durch  Gehäuse  der  zufälligen
Berührung  entzogen  sein.

Nicht  geerdete  Gehäuse,  soweit  sie  der  Berührung  zugänglich  sind,  sowie  ungeerdete  Griffe
müssen  aus  nichtleitenden  Stoffen  bestehen  oder  mit  einer  haltbaren  Isolierschicht  ausgekleidet
oder  überzogen  sein.

Zugängliche  Metallgehäuse  müssen  geerdet  sein.

Aus=  und  Umschalter,  Anlasser  u.  dgl.,  die  für  elektrische  Betriebsräume  bestimmt  sind,
bedürfen  keiner  Gehäuse,  müssen  aber  so  gebaut  bzw.  angebracht  sein,  daß  bei  der  Bedienung
mittels  der  Handgriffe  eine  zufällige  Berührung  spannungsführender  Teile  ausgeschlossen  ist.

Für  Griffe  und  Kuppelstangen  ist  Holz  zulässig,  wenn  -3s  mit  Isoliermasse  getränkt  ist.

Tc)  Die  Einführungsstellen  für  Leitungen  sind  so  einzurichten,  daß  sie  die  Leitungen  gegen
leitende  Gehäuse  oder  Unterlagen  isolieren,  und  daß  die  Isolierhüllen  der  Leitungen  nicht  verletzt
werden.

5

Kabel.

Vorschriften
für  alle
Apparate.