— 250 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN20.
Juhalt: Gesegz, betreffend die Erweiterung der Jinsgarautie des Staats für das Aulagekapital einer Eisen-
bahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt und von da nach Kassel, S. 259. — Ver-
ordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums und
des Finanzministeriums, S. 260. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872.
durch die Regirrungs-Amtsblätter publlzirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., GS. 270.
(Nr. 8223.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Zinsgarantie des Staats für das An-
lagekapital einer Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt
und von da nach Kassel. Vom 16. Juni 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Behufs Beschaffung der zum weiteren Ausbau und zur Ausrüstung der
Helle Keseler Zweigbahn, sowie zur Ergänzung der Transportmittel und zur
egung des zweiten Geleises in der Strecke Halle-Nordhausen dieser Zweigbahn
ersrclichen Geldmittel wird hiermit in Verfolg des unterm 25. Juni 1862.
mit dem Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesell-
schaft abgeschlossenen Vertrages die durch Gesetz vom 12. Januar 1863.
(Geseh= Semml, S. 109. ff.) übernsmmene Garantie des Staats für einen jähr-
ichen Reinertrag von vier Prozent des in dem Halle-Kasseler Eisenbahn-Unter-
nehmen bis zur Höhe von 14,190,000 Thalern anzulegenden Kapitals dahin
erweitert, daß dieselbe sich nunmehr auf einen Kapitalbetrag bis zur Höhe von
16,300,000 Thalern erstreckt.
i
Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Jahrgang 1874. (Xr. 8223—8224,) 38 Ur-P
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1874.