Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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8  leistenden  Kaution  in  ein  Amt  mit  höherer  Kautionspflicht  versetzt  werden.
ie  jährlichen  Abzüge  müssen  in  diesem  Falle  mindestens  den  zehnten  Theil  der
Kautionserhöhung  betragen.  .n
Sordeit  einzelnen  Beamten  vor  dem  Erlaß  dieser  Verordnung  die  Beschaffung
  der  für  ihr  Dienstverhältniß  erforderlichen  Kaution  durch  Ansammlung
von  Gehaltsabzügen  gestattet  worden  ist,  bewendet  es  bei  der  getroffenen  Festsetzung.

G.  5.

Verwaltet  ein  Beamter  gleichzeitig  mehrere  kautionspflichtige  Staatsämter,
so  genügt  die  Bestellung  einer  Kaution  zu  dem  für  eines  deßr  Aemter  vor-8
  riebenen  Betrage.  Sind  die  für  die  einzelnen  Aemter  vorgeschriebenen

autionssätze  verschieden,  so  ist  die  Kaution  nach  dem  höchsten  Satze  zu  leisten.

S.  6.

Wird  nach  Maßgabe  des  §.  5.  eine  Gesammtkaution  für  mehrere  Aemter
bestellt,  so  kann  durch  den  Verwaltungs-Chef  bestimmt  werden,  wie  viel  von
dem  Gesammtbetrage  der  Kaution  auf  jedes  einzelne  Amt  zu  rechnen  ist.  Diese
Vertheilung  muß  in  allen  Fällen  erfolgen,  wenn  ein  kautionspflichtiger  Beamter
gleichzeitig  ein  kautionspflichtiges  Amt  im  Dienste  des  Deutschen  Reichs  verwaltet.

S.  7.

Beamte,  welche  in  dem  im  F.  14.  des  Gesetzes  bezeichneten  Falle  sich  befinden,
  haben  den  durch  die  Gehaltserhöhung  ihnen  zufließenden  Mehrbetrag
des  Gehalts  ganz  zur  Ansammlung  der  Kaution  zu  verwenden.  Der  Verwaltungs-Chef
  oder  die  von  demselben  zu  beauftragende  Behörde  ist  jedoch  ermächtigt,
  die  Ermäßigung  der  Gehaltsabzüge  bis  auf  die  Hälfte  des  Betrages
der  Gehaltserhöhung  zu  gestatten.

g.  8.

Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  der  Gehaltsabzüge  Gl.  3.  4.  und  7.)
erfolgt  bei  derjenigen  Kasse,  welcher  die  Aufbewahrung  der  vollen  Kaution  obliegt.
  Der  Verwaltungs-Chef  kann  jedoch  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz-Minister
  bestimmen,  daß  die  Gehaltsabzüge  bis  dahin,  daß  aus  den  angesammelten
Beträgen  eine  kautionsfähige  Obligation  zu  beschaffen  ist,  auch  bei  einer  anderen
Kasse  aufbewahrt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Insel  Mainau,  den  10.  Juli  1874.

——  Wilhelm.

Camphausen.

(Nr.  8224.)  38“  Ver-