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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNM. 21.
Juhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestellung und Bestätigung der evongelischen Geistlichen im
Amtsbereich des Konsistoriums zu Kassel, S. 271. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Be-
handlung der Gesuche um Dispensation von dem Ehehindernisse des Ehebruchs, S. 272. — Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benuhung der Hafenanlagen zu Hadersleben, Regierungsbezirk
Schleswig, zu erheben find, G. 272. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872.
durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 278.
(Nr. 8225.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Juli 1874., betreffend die Bestellung und Be-
stätigung der evangelischen Geistlichen im Amtsbereich des Konsistoriums
zu Kassel. «
Auf Ihren Bericht vom 17. d. M. bestimme Ich fuͤr den Amtsbereich des
Konsistoriums in Kassel, was folgt: Das Recht der Destellung. und Bestätigung
der evangelischen Geistlichen ist fortan unter Aufsicht des Ministers der geist-
lichen 2c. Angelegenheiten von dem Konsistorium in Kassel zu üben.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Wildbad Gastein, den 22. Juli 1874.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Jahrgang 1874. (Nr. 8225—8227.) 40 (Nr. 8226.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1874.