Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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platz  für  Canaltransportgegenstände  benutzen  will,  hat  daher  hiervon  unter  Angabe  der  Ein—
und  Ausschiffungsstelle  vorher  dem  genannten  Beamten  Anzeige  zu  machen,  welcher  das
Ladungsgewicht  eines  jeden  einzelnen  Fahrzeugs  zu  ermitteln  und  dem  Schiffsführer  —  Steuermann
  —  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen  hat.  Auf  dieser  Bescheinigung  ist  zu
gleicher  Zeit  unter  Angabe  der  für  die  Bezahlung  der  Canualabgaben  und  der  Niederlagsgebühren
  einstehenden  Eigenthümer  oder  Empfänger  der  Ladung  der  Name  des  Schiffsführers,
die  Nummer  des  Fahrzeugs,  sowie  die  Ein=  und  Ausschiffungsstelle  zu  bemerken.  Jedenfalls
darf  die  Entladung  eines  Fahrzeugs  nicht  eher  stattfinden,  bis  der  Führer  desselben  im  Besitze
dieser  Bescheinigung  ist.

§  2.  Das  Ladungsgewicht  eines  jeden  Fahrzeugs  wird  bestimmt  durch  die  Tiefe  seiner
Eintauchung  und  bemessen  nach  der  an  der  Außenfläche  der  vorderen  und  hinteren  Brust  jedes
Fahrzeugs  anzubringenden  Scala.

Diese  Scala  bezeichnet  den  Tiefgang  des  Fahrzeugs  von  3  zu  3  Zoll  und  es  wird
das  Ladungsgewicht  dergestalt  vernommen,  daß,  wenn  der  Wasserspiegel  zwischen  zwei  Linien
der  Scala  fällt,  die  zunächst  über  dem  Wasser  liegende  Linie  maßgebend  ist.

Eine  Ueberschreitung  der  höchsten  Linie  der  Scala  durch  die  Belastung  des  Fahrzeugs
ist  unstatthaft.

3.An  Canalabgaben  haben  zu  erlegen:

J.

A.  Verhüttungsmaterialien,  als:  Raseneisenerz,  Brauneisenstein,  Roheisen,  Schmiedeund
  Walzeisen,  Coaks,  Sächsische  Schmiedekohle,  Nußkohle,  ungebrannter  Kalkstein,
Formsand,  Formerde,  Lehm  2c.,  sowie

B.  Guß=  und  Hüttenproducte  aller  Art,  ferner

C.  Colonialwaaren,  Kurzwaaren,  Kaufmannsgüter,  Geräthe  aller  Art,

pro  Zoll-Centner  Ladungsgewicht:

à)  auf  der  Strecke  Grödel  bis  zur  Heischenschleuße
2  Pfennige,

b)  auf  der  Strecke  Hoischenschleuße  bis  zur  Gröditzer  Schleuße
1  Pfennig,

6)  auf  der  Strecke  Gröditzer  Schleuße  bis  zur  Sächsisch-Preußischen  Grenze
4  Pfennig,

mithin  auf  der  Gesammtlänge  des  Sächsischen  Canaltractes

37  Pfennig.

Bestimmung
des  Ladungsgewichts.


Höhe  der  Canalabgabe.