Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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3) von Dachziegeln, Drainröhren, natür- 
lichem Dünger, Kies Lehm, Mauer- und 
lastersteinen „Porzellanerde, Sand, 
orf: 
a) wenn das Schiff mit solchen Waaren 
vollbeladen ist, für jedes Kubik- 
meter Retto-Raumgehalt desselben 9 DPf. (74 Pf. R.-W.), 
b) in anderen Fällen für jedes Hektoliter 3 Pf. (21 Pf. R.-W.), 
4) von Tonnen= und Ankerbändern, für 
1000 Stick ... 1 Sgr. 6 Pf. (15 Pf. R.-W.), 
5) von Federvieh und Vögeln aller Art, 
für 100 Stükgkg . ......... ... 12 Sgr. (1 Mark 20 Pf. R.-W.), 
6) von Flaschen, für 100 Stück 1 Sgr. 6 PM. (15 Pf. R.-W.), 
7) von Fliesen aller Art, für 100 Stück 1 Sgr. 6 Pf. (15 Pf. R.-W.), 
8) von Kohl, für 100 Stückk 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
9) von Pferden, für das Stück 2 Sgr. (20 Pf. R.-W.), 
10) von größerem Hornvieh, für das Stück 1 Sgr. 6 Pf. (15 Pf. R.-W.), 
11) von Kälbern, Licken, Schaafen, Schwei- 
nen, Ferkeln, Lämmern und Ziegen, 
für das Stüiüiüksgsgs 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
12) von Schleifsteinen, für das Stück 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
13) von Stäben aller Art, für 120 Stück 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
14) von Wagen aller Art, für das Stück 10 Sgr. (1 Mark R.-W.). 
Anmerkungen. 
1) Die Abgabe wird beim Eingehen wie beim Ausgehen nach der in den 
Zolldokumenten angeführten, oder wenn solche Dokumente nicht abgegeben 
werden oder unvollständig abgefaßt sind, nach der von dem Hafenkassirer 
ermittelten Menge (Gewicht, Maaß 2c.) erlegt, jedoch dergestalt, daß die 
Abgabe nach dem Bruttogewicht berechnet wird, und das Nettogewicht 
nur dann in Betracht kommt, wenn jenes nicht angegeben oder mit Bestimmt- 
heit ermittelt werden kann. 
2) Wenn bei der Festsetzung des Bohlwerksgeldes ein Bruchtheil von Zentnern, 
Hektolitern rc. sich ergiebt, so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die 
Hälfte der als Maßstab angegebenen Einheit erreicht oder übersteigt, für 
voll, sonst gar nicht gerechnet. 
Befteiungen. 
Von Entrichtung des Bohlwerksgeldes sind befreit: 
1) Königliche und Armee- Effekten, überhaupt Alles, was zum eigenen 
Gebrauche des Staats und Reiches oder des Landesherrn oder seiner Hof- 
haltung transportirt wird; 
Orr. 8227) 2) frische
	        
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