Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8230.) Allerhöchster Erlaß vom 18. März 1874., betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrags zu dem Tarif vom 27. Dezember 1871., nach welchem die Ab- 
gabe für das Befahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und der Elbe 
zu erheben ist. 
D. Mir mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 17. d. M. vorge- 
legten Nachtrag zu dem Tarife vom 27. Dezember 1871., nach welchem die 
Abgabe für das Bepahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und der Elbe 
zu erheben ist, habe Ich vollzogen und lasse Ihnen denselben zur weiteren Ver- 
anlassung wieder zugehen, indem Ich Sie, den Finanzminister, zur Bestimmung 
desjenigen Zeitpunktes ermächtige, von welchem ab die neuen Bestimmungen in 
Kraft zu treten haben. 
Berlin, den 18. März 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
An die Minister der Finanzen und für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Nachtrag 
zu dem 
Tarife vom 27. Dezember 1871.) nach welchem die Abgabe für das 
Befahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und der Elbe zu erheben ist. 
Vom 18. März 1874. 
D. Bestimmung unter B. ll. des Tarifs vom 27. Dezember 1871., nach 
welchem die Abgabe für das Befahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und 
der Elbe 4 erhehe ist (Gesetz Samml. von 1872. S. 57.), wird betreffs des 
Verkehrs bei der Schleuse zu Neustadt E.W. dahin abgeändert, daß bei dieser 
Hebestelle die Gefälle von Lolzsläßen, welche, den Finowkanal aufwärts fahrend, 
diese Schleuse passiren, nach Schleusenfüllungen erhoben werden. 
Die nachstehend festgesetzten Abgabenbeträge werden entrichtet für jede 
wegen des Durchschleusens von Holzflößen stattfindende Füllung der Schleuse. 
Wenn das geflößte Holz außer der Neustädter Schleuse auch noch die 
Schleuse zu Liebenwalde oder biise Schleuse und die Schleuse zu Oranienbus 
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