Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8234.) Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung des Fürst Carl 
Landesspitals zu Sigmaringen. Vom 31. August 1874. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen zur Ausführung der Bestimmungen im F. 61. Nr. 9. der Hohen- 
zollernschen Amts- und Landesordnung vom 2. April 1873. (Gesetz- Samml. 
von 1873. S. 145.) hinsichtlich der Verwaltung und Beaufsichtigung des Fürst 
Carl. seonsspita zu Sigmaringen, nach Anhörung des Kommunallandtages, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des durch den landesherrlichen Erlaß 
vom 29. März 1828. (Sigm. Gesetz-Samml. Bd. III. S. 67. ff.) gegründeten 
Fürst Carl Landesspitals zu Sigmaringen erfolgt fortan durch die Organe des 
Hohenzollernschen Landes-Kommunalverbandes (den Kommunallandtag und den 
Landesausschuß), nach den Bestimmungen der Hohenzollernschen Landesordnung, 
sowie nach näherer Vorschrift dieser Verordnung. 
Sollte das nach §. 70. der Hohenzollernschen Amts- und Landesordnung 
von dem Fürsten von Hohenzollern, dem Fürsten von Fürstenberg und dem 
Fürsten von Thurn und Taxis gemeinschaftlich in den Landesausschuß zu 
wählende Mitglied nicht ein Beamter des Fürsten von Hohenzollern sein, so 
steht es dem letzteren frei, zu den auf die Verwaltung des Landesspitals bezüg- 
lichen Berathungen des Landesausschusses einen stimmberechtigten Vertreter ab- 
nordnen. 
Der Medizinalrath der Regierung in Sigmaringen wohnt den Berathungen 
des Landesausschusses als technisches Mitglied mit vollem Stimmrecht bei. 
S. 2. 
Zur Kompetenz des Kommunallandtages gehören: 
1) die Bestimmung der Zahl und der Art der Anstellung der Beamten, 
sowie die Festsetzung der Besoldung und der Pension derselben; 
2) die Feststellung des Etats der Anstalt, die Genehmigung der Etats- 
überschreitungen, die Revision und Dechargirung der Jahresrechnung; 
3) der Beschluß über An- und Verkauf von Grundstücken, sowie über die 
Aufnahme neuer Anleihen; 
4) die Feststellung der Aufnahmebedingungen, insbesondere auch die Fest- 
setzung der für Kranke zu zahlenden Verpflegungssätze. 
KC. 3. 
Im Uebrigen wird die Verwaltung des Landesspitals von dem Landes- 
ausschusse geführt. 4%
	        
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