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S. 4.
Die Anstellung und Entlassung des gesammten, zur unmittelbaren Ver-
waltung der Anstalt erforderlichen Personals erfolgt, soweit die Annahme desselben
nicht dem Anstaltsdirektor (§9. 5. und 6.) überlassen ist, und vorbehaltlich ferner
der im §. 5. bezeichneten Ausnahme durch den Landesausschuß.
g. 5.
Der Anstaltsdirektor (Anstaltsarzt) wird vom Könige auf den im Ein-
verständniß mit dem Landesausschusse zu stellenden Antrag des Ministers der
geistlichen, Unterrichts, und Medizinal-Angelegenheiten ernannt.
g. 6.
Dem Anstaltsdirektor liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt unter der
Aufsicht des Landesausschusses ob.
S. 7.
Die unmittelbare Verwaltung der Anstalt wird durch ein von dem Kom-
munallandtage mit Genehmigung der Minister des Innern und der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten zu erlassendes Reglement geregelt.
K. 8.
Die Einsetzung einer besonderen Landeskommission zur Verwaltung und
Beaussichtigung der Anstalt bleibt für den Fall des Bedürfnisses vorbehalten.
Die Begrenzung der Zuständigkeit, sowie die Art und Weise der Zusam-
mensetzung dieser Kommission erfolgt durch ein besonderes Reglement, welches
der Kommunallandtag mit Genehmigung der Ressortminister (§S. 7.) zu be-
schließen hat. "
. 9.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1875. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister des Innern:
Achenbach. Falk.
(Nr. 8234—6235. (Nr. 8235.)