Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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S. 4. 
Die Anstellung und Entlassung des gesammten, zur unmittelbaren Ver- 
waltung der Anstalt erforderlichen Personals erfolgt, soweit die Annahme desselben 
nicht dem Anstaltsdirektor (§9. 5. und 6.) überlassen ist, und vorbehaltlich ferner 
der im §. 5. bezeichneten Ausnahme durch den Landesausschuß. 
g. 5. 
Der Anstaltsdirektor (Anstaltsarzt) wird vom Könige auf den im Ein- 
verständniß mit dem Landesausschusse zu stellenden Antrag des Ministers der 
geistlichen, Unterrichts, und Medizinal-Angelegenheiten ernannt. 
g. 6. 
Dem Anstaltsdirektor liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt unter der 
Aufsicht des Landesausschusses ob. 
S. 7. 
Die unmittelbare Verwaltung der Anstalt wird durch ein von dem Kom- 
munallandtage mit Genehmigung der Minister des Innern und der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten zu erlassendes Reglement geregelt. 
K. 8. 
Die Einsetzung einer besonderen Landeskommission zur Verwaltung und 
Beaussichtigung der Anstalt bleibt für den Fall des Bedürfnisses vorbehalten. 
Die Begrenzung der Zuständigkeit, sowie die Art und Weise der Zusam- 
mensetzung dieser Kommission erfolgt durch ein besonderes Reglement, welches 
der Kommunallandtag mit Genehmigung der Ressortminister (§S. 7.) zu be- 
schließen hat. " 
. 9. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1875. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
Achenbach. Falk. 
(Nr. 8234—6235. (Nr. 8235.)
	        
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