Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Schluß-Protokoll. 
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten von Preußen und Oldenburg waren heute 
susammengetreten, um den wegen Anlage einer Eisenbahn von Ihrhove nach 
eue Schanz zwischen ihnen vereinbarten Staatsvertrag zu vollziehen. 
Bei dieser Veranlassung sind in das gegenwärtige Schluß-Protokoll noch 
die nachfolgenden Erklärungen niedergelegt worden, welche mit dem Vertrage 
selbst, sobald derselbe ratifizirt sein wird, gleiche Gültigkeit haben sollen, ohne 
daß es der besonderen ausdrücklichen Ratifikation dieses Schluß-Protokolls bedarf. 
I 
Der in Rede stehende Staatsvertrag ist in der Voraussetzung geschlossen, 
daß die Königlich Niederländische Regierung an die Großherzoglich Oldenbur- 
gische Regierung zu dem Anlagekapital der Eisenbahn von Ihrhove nach Neue 
Schanz einen unverzinslichen und niemals rückzahlbaren Zuschuß von 400,000 
Thalern, buchstäblich viermalhundert Tausend Thalern, zahlt. Sollte die Königlich 
Niederländische Regierung diese Zahlung ablehnen, so erlischt für die beidersei- 
tigen hohen Kontrahenten jede Verbindlichkeit des gegenwärtigen Vertrages. 
II. 
Zu Artikel 3. des Vertrages. 
Die durch die demnächstige Einführung des Oldenburgischen Geleises be- 
dingte Erweiterung resp. der Umbau des Bahnhofes Ihrhove wird von der 
Preußischen Regierung in der Weise bewirkt, daß derselbe die Gestalt eines Insel- 
Bahnhofes erhält, auf dessen Westseite das in Station 42/09 der Westphälischen 
Bahn abzweigende, auf dem angehefteten, von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterschriebenen Situationsplane der Bahn von Ihrhove nach Neue Schanz 
(Blatt I.) roth eingetragene Oldenburgische Geleise durchgesühtrt wird. 
Die Kosten dieses Umbaues des Bahnhofes Ihrhore übernimmt die 
Königlich Preußische Regierung, soweit es sich dabei um gemeinschaftlich zu 
benutzende oder für den Betrieb der Westphälischen Bahn allein erforderliche 
Anlagen handelt. 
Einrichtungen und Anlagen, die lediglich für den Oldenburgischen Betrieb 
bestimmt sind, fallen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zur Last. 
III. 
Zu Artikel 7. des Vertrages. 
Zu Nr. 2. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung beabsichtigt, die Bahn 
zwischen Ihrhove und Neue Schanz in der auf dem angehefteten Sationspiane 
(Fr. 8237) 49“ (Blatt l.)
	        
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