Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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3)  Für  die  Einräumung  dieses  Mitbetriebs  soll  die  Königlich  Preußische
Regierung  die  Hälfte  der  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Eisenbahnverwaltung
  auf  der  Strecke  Leer-Ihrhove  aus  dem  Personenund
  Güterverkehr  tarifmäßig  zu  erzielenden  Roheinnahmen  ohne  irgend
welchen  Abzug  ausbezahlt  aehalten  Die  Auszahlung  erfolgt  in  dreimonatlichen
  N#  spätestens  drei  Wochen  nach  Ablauf  des  betreffenden
Wi  portofrei  an  die  Hauptkasse  der  Verwaltung  der  Westphälischen

isenbahn.

Dieser  Verwaltung  sind  über  jene  Roheinnahmen  jederzeit  die
von  ihr  für  erforderlich  erachteten  Nachweisungen  zu  liefern,  auch  ist  ihr
Einsicht  aller  betreffenden  Akten  und  Berechnungen  zu  gestatten.

Außer  dieser  Vergütung  hat  die  Großgergchle  Oldenburgische
Eisenbahnverwaltung  für  die  Mitbenutzung  der  Bahnstrecke  Leer-Ihrhove
keine  Zahlungen  zu  leisten,  insbesondere  zu  den  Kosten  der  von  der  Verwaltung
  der  Westphälischen  Eisenbahn  zu  bewirkenden  baulichen  Unterhaltung
  und  Erneuerung  der  Strecke  und  zur  Besoldung  des  auf  dieser
Strecke  stationirten  Beamten-  und  Arbeiterpersonals  nichts  beizutragen.

4)  Sollte  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Eisenbahnverwaltung  die  Strecke
Leer-Ihrhove  mit  Genehmigung  der  Königlich  Preußischen  Regierun
in  der  Zeit  von  10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  befahren,  65  wir
über  die  dafür  zu  leistende  Extraentschädigung  besondere  Abrede  vorbehalten.
  Bewegen  sich  jedoch  auch  nach  dem  jeweiligen  Fahrplane  der
Westphälischen  Eiaatsbalnverwaltung  innerhalb  dieses  Zeitraums  Züge
auf  der  hier  in  Rede  stehenden  Strecke,  so  ist  die  Großherzoglich  Olden.

burgische  Eisenbahnverwaltung  zu  jener  Extraentschädigung  nicht  verriiuchtet

  )  insoweit  sie  ihre  Züge  innerhalb  fünfzehn  Minuten  vor  oder
nach  dem  Passiren  eines  Westphälischen  Zuges  durchführt.

5)  Sollte  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Eisenbahnverwaltung  die  Bahnstrecke
  Leer-Ihrhove,  abgesehen  von  der  Bedienung  des  Publikums,  für
ihre  eigenen  Bedürfnisse,  z.  B.  zum  Transport  ihrer  Bau-  und  Betriebsmaterialien,
  mitbefahren,  so  hat  dieselbe,  in  Ermangelung  einer  anderweitigen
  Verständigung,  Fleichfalle  die  halbe  tarifmäßige  Gebühr  an  die
Verwaltung  der  Westphälischen  Eisenbahn  zu  entrichten.

6)  Die  im  vorstehenden  Artikel  8.  bezüglich  der  Tarife  und  Fahrpläne,  der
Einführung  der  vierten  Wagenklasse,  bezüglich  direkter  zpeditionen  7r.
getroffenen  Bestimmungen  sollen  auch  für  den  Mitbetrieb  der  Strecke

eer-Ihrhove  maßgebend  sein.

Für  den  unter  der  Eingangs  stipulirten  Einschränkung  der  Großberzoglih
  Wenburgischen  Eisenbahnverwaltung  mit  überlassenen  Lokalverkehr
  der  Strecke  Leer-Ihrhove  dürfen  die  Transportpreise  nicht  niedriger
sselt  werden,  als  diejenigen,  welche  die  Verwaltung  der  Westphälischen

isenbahn  auf  derselben  Strecke  jeweilig  erhebt.

7)  Ingleichen  sind  die  in  den  vorstehenden  Artikeln  5.  6.  9.  und  10.
getroffenenen  Bestimmungen  für  den  in  Rede  stehenden  Mitbetrieb
maßgebend.

Jahrgang  1874.  (Nr.  8237.)  49  Der