Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Die Arbeitsleute an dem Krahne an der Holländischen Reihe hat in der 
Regel Jeder, der ihrer bedarf, selbst zu besorgen, jedoch ist der Pächter ver- 
pflichtet, auf Verlangen der Beikommenden gegen eine billige Vergütung die 
erforderlichen Arbeitsleute zu stellen. 
Für seine Aufsicht hat der Pächter in ersterem Falle 4 Sgr. 6 Pf. pro 
Stunde zu berechnen. 
E. Abgaben für die Holzschlepper. 
Lager= und Aufschleppungsgebühren sind für die ersten 
14 Tage zu entrichten pr. Baum, oder bei kleineren Hölzern 
pro Fuhrr ..... .. ... . . . ... .. . 3 Sgr. — Pf. 
und bei längerer Lagerung pro Woche und pr. Baum, resp. 
pr. Fuhre merr — 9. 
F. Abgaben für die Eisbrücke. 
Zur Winterzeit, wenn eine Eisbrücke nach der Elbe gelegt ist, wird für 
die Passage über dieselbe entrichtet: 
für eine Kutsshhe 9 Sgr. — Pf. 
für eine Chaise oder anderen Wagen mit Verdeck 4 6 — 
für einen zweispännigen Stuhlwaggen 4 6 
für einen Block- oder Torfpagen 1 6 
für einen Schlittn. — 9. 
für ein jedes Stück Vieh ohne Ausnahhre — 2 
Befreiungen 
von den sub D. E. und F. tarifirten Abgaben bestehen nur für die für Staats- 
oder Reichsrechnung beförderten und aufgenommenen Gegenstände. 
Gegeben Berlin, den 21. September 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
 
	        
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