Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Ausnahmen  und  Befreiungen.

1)  Gemuse  und  Früchte  sind  frei  von  Quai-  und  Treppengeld.

2)  Quantitäten  bis  zu  #  der  sub  Nr.  5.  bis  9  genannten  Stückzahl,  Maaße
und  Gewichte  sind  frei  von  der  Abgabe  und  Quantitäten  zwischen  #  und
dem  vollen  Maaße  2c.  zahlen  die  Hälfte  der  obigen  Ansätze.

3)  Alle  Gegenstände  und  Artikel,  welche  für  Staats=  oder  Reichsrechnung
über  Quais  und  Treppen  befördert  werden,  sind  von  der  Abgabe  befreit.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Das  Quais-  und  Treppengeld  ist  —  auch  wenn  eine  etwaige  Ladung  oder
Löschung  nur  theilweise  erfolgt  —  von  sämmtlichen  an  Bord  vorhandenen
Waaren  zu  entrichten,  jedoch  nur  einmal,  wenn  die  Benutzung  der  Anlagen

1)  bei  den  mit  Kartoffeln  beladenen  Schiffen  nicht  über  24  Stunden,
2)  bei  anderen  Schiffen  —  und  zwar:

a)  bis  zu  85  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt  einschließlich  —  nicht  über
Zmmal  24  Stunden,

b)  von  größerem  Netto-Raumgehalt  —  nicht  über  diese  Frist  (ad  a.)
und  einen  Zuschlag  von  24  Stunden  für  jede  weiteren  21  Kubikmeter


binaus  dauert.  Bei  längerer  Benutzung  ist  für  jede,  wenn  auch  nur  begonnene
Frist  von  gleicher  Dauer  die  Abgabe  besonders  zu  entrichten  —  und  zwar  mindestens
  in  Höhe  des  für  die  erstmalige  Frist  zu  entrichtenden  Betrages.

C.  An  Brückengeld  wird  entrichtet:
für  die  Passage  über  die  Dampfschiffsbrücken  für  einen

bedeckten  Reisewagen  oder  eine  Kutschee..  15  Sgr.  —  M.
für  eine  Chaise  oder  anderen  Wagen  mit  Verdeck4  12  —
für  einen  zweispännigen  Stuhl=  oder  Blockwagen.  9.  —
für  einen  einspännigen  Wiggen  6  —
und  außerdem  für  jedes  Pferd  als  Vorspan  3.  —

und  für  lebendes  Vieh
für  ein  Pferd,  einen  Ochsen,  eine  Kuh.  ..............  3  —
für  ein  Schwein,  Kalb,  Schaf  —  9

4  Endlich  ist  für  den  Transport  schwerer  Kaufmannsgüter  und  Frachtgüter
uber  die  Dampfschiffsbrücken  dieselbe  Abgabe  zu  entrichten,  welche  wie  nachstehend
für  das  Aufwinden  der  Waaren  durch  die  Stadtkrähne  festgesetzt  ist.

Ausnahmen  und  Befreiungen.

1)  Fußgänger  und  alles  tragbare  Gepäck  sind  von  der  Abgabe  befreit,  ebenfalls
  alle  Gegenstinde  K.)  welche  für  Staats-  oder  Reichsrechnung  über
die  Brücken  befördert  werden.

2)  Häu-