Inhaltsverzeichnis : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

geltender  Plan  aufzustellen.  Nach  diesem  Plane  arbeiten  alle  Grundschulen
  während  der  ersten  vier  Schuljahre  in  allen  Orten  und  während
der  ganzen  Unterrichtszeit  in  kleinen  Orten,  in  denen  nur  eine
Grundoͤschule  vorhanden  ist.  Ebenso  ist  ein  allgemeiner  Plan  für  die
Mittel-  und  Oberschule  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  diese  Schulen
an  den  allgemeinen  Plan  der  Grundschule  sich  anschließen.

Der  allgemeine  Grundplan  ist  in  der  Grundschule  wie  in  der
Mittel-  und  Oberschule  für  Knaben  und  Mädchen  derselbe.  Die
Teilung  der  Anstalten  nach  dem  Geschlecht  kann  aber  überall  erfolgen,
  wo  die  Jahl  der  Kinder  dies  gestattet,  und  hand  in  hand
damit  können  Anderungen  im  Lehrplan  für  Nnaben  und  Mödchen
erfolgen.  Der  gemeinsame  Unterricht  der  beiden  Geschlechter  ist  in
kleinen  Orten  das  Gegebene,  in  mittleren  und  größeren  Orten  können
pädagogische  Erwägungen  über  Arennung  und  Dereinigung  der
Geschlechter  entscheiden.

Die  nach  dem  Normalplan  eingerichteten  Mittel=  und  Oberschulen
  müssen  einen  volkstümlichen  Charakter  haben,  damit  sie  zugleich
  für  das  praktische  Leben  vorbereiten.  Wo  Schulen  verschiedener
Krt  nebeneinander  bestehen,  können  einzelne  die  Dorbereitung  auf
die  Hochschulstudien  einfeitiger  ins  Huge  fassen.

In  großen  Gemeinden  und  in  GEegenden  mit  größerer  Bevölkerungsdichtigkeit
  können  auch  Erundschulen  mit  Tehrplänen,  die
von  dem  allgemeinen  Plan  abweichen,  errichtet  werden,  doch  müssen
an  diese  abweichenden  GErundschulen  sich  entsprechend  eingerichtete
Mittel=  und  Oberschulen  anschließen,  so  daß  keine  allgemeine
Bildungsanstalt  für  Normalbegabte  ohne  Anschluß  an  eine  weiterführende
  AKnstalt  bleibt.  In  diesen  abweichend  eingerichteten  Grundschulen
  dürfen  auch,  aber  erst  vom  fünften  Schuljahre  ab,  fremde
Sprachen  gelehrt  werden.  In  abweichend  eingerichteten  Mittelschulen
  darf  der  fremdsprachliche  Unterricht  einen  größeren  Umfang
  annehmen  als  in  der  Normalschule.  Eine  Bevorzugung  dieser
Schulen  insofern,  daß  sie  schneller  für  hoch=  und  Jachschulen  vorbereiten,
  darf  indessen  nicht  stattfinden.