Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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geeinigt,  und  es  werden  dieselben  auch  fernerhin  der  weiteren  Ausbildung  ihrer  Muͤnz-Verfassung
  auf  der  hierdurch  gegebenen  gemeinschaftlichen  Grundlage  ihre  Sorgfalt
widmen.  Hiernach  bewendet  es  bei  den  Stipulationen  der  bisherigen  Zollvereinigungs-Vertraͤge
  dahin,  daß
1)  der  gemeinschaftliche  Zolltarif  auch  fortan  in  zwei  Haupt-Abtheilungen  nach  dem
14  Thalerfuße  und  nach  dem  247  Guldenfuße  ausgefertigt  wird,  und  daß
2)  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme
der  Scheidemünze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Münz-Convention  festgestellten
  Gleichwerthung  von  Vier  Thalern  gegen  Sieben  Gulden  bei  allen  Zoll-Hebestellen
  des  Vereins  angenommen  werden.
Was  aber
5)  die  Goldmünzen  betrifft,  so  bleibt  einer  eden.  Vereins-Regierung  die  Bestimmung,
  ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei  den  Zoll-Hebestellen
ihres  Landes  angenommen  werden  sollen,  uͤberlassen.
Artikel  6.

Für  das  Zollgewicht  wird  auch  ferner  der  bereits  in  dem  jeßzt  geltenden  Vereins-Zolltarif
  in  Anwendung  gebrachte  Jollcentner  die  gemeinschaftliche  Norm  geben.
Daneben  aber  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ferner  ihre  Sorgfalt  dahin
richten,  auch  für  das  Maaß=  und  Gewichtssystem  ihrer  Länder  im  Allgemeinen  die
zur  Fbrderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe  Uebereinstimmung  herbeizuführen.


Arrtibel  7.

In  Hinsicht  auf  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  soll
statt  der  Bestimmungen  des  Artikels  22  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.  und
30.  März,  auch  11.  Mal  1833,  so  wie  vom  12.  Mai  1835,  ingleichen  des  Artikels  18
der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  10.  December  1855  und  2.  Januar  18536  Folgendes
in  Anwendung  kommen:

1)  Der  Ertrag  der  Eingangs-Abgaben  wird  nach  Abzug
a)  der  Kosten,  welche  l  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem
Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  find
r(Artikel  s0  der  Verträge  vom  22.  und  50.  März,  auch  11.  Mai  1833,  so