Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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gemäß  dahin,  daß  von  dem  König  auf  Lebenszeit,  nicht  aber  erblich,
zu  erwählende  Besitzer  von  Rittergütern,  die  ein  reines  Einkommen
von  wenigstens  4000  Thlr.  beziehen,  deren  Zahl  jedoch  zehn  nicht
übersteigen  dürfe,  in  die  erste  Kammer  den  Eingang  haben  sollten.
Betreffs  der  Kategorie  unter  Nr.  10  in  §.  60  begegnete  die
Zulassung  von  im  Dienste  des  Hofs  oder  Staates  stehenden  Rittergutsbesitzern
  Bedenken.  Obgleich  nun  hierbei  auch  die  Ansicht  zum
Ausdruck  gelangte,  daß  durch  die  Ausschließung  der  Staatsdiener
von  der  ersten  Kammer  dieser  viele  Talente  entzogen  würden,  aus
welcher  Rücksicht  denn  in  fast  allen  constitutionellen  deutschen  Staaten
die  Staatsdiener  in  die  Ständeversammlungen  wählbar  seien,  so  ging
doch  die  Stimmenmehrheit  dahin,  daß  es  besser  sei,  Staatsdienern  und
activen  Hofdienern  die  Wählbarkeit  unter  Nr.  10  nicht  zuzugestehen.
Auch  mit  der  Frage,  ob  nicht,  wie  in  den  meisten  deutschen
Staaten,  die  Prinzen  des  königlichen  Hauses  Mitglieder  der  ersten
Kammer  sein  sollten,  befaßten  sich  die  städtischen  Curien.  Man
erwog,  daß  der  Beisitz  der  Prinzen  wesentliche  Vortheile  darbiete,
ein  enges  Band  zwischen  König  und  Volk  dadurch  erlangt  werde
und  die  Prinzen  mit  der  Verfassung  dann  um  so  mehr  sich  befreunden
  würden,  trug  gleichwol  indessen  Bedenken,  vor  der  Hand
sofort  ohne  Vernehmung  mit  den  übrigen  Curien  einen  Vorschlag
zu  thun,  der  in  der  Verfassungsurkunde  nicht  angedeutet  war,  während
  man  keinen  Anstand  genommen  haben  würde,  wenn  der  Entwurf
der  Verfassungsurkunde  die  Prinzen  als  Mitglieder  der  ersten  Kammer
genannt  hätte,  über  diesen  Punkt  sich  beistimmend  zu  erklären.
Nachdem  die  städtischen  Curien  über  die  organische  Zusammensetzung
  der  Landesvertretung  berathen  hatten,  befaßten  sich  in  der
am  16.  April  1831  abgehaltenen  Plenarsitzung  auch  die  drei  ritterschaftlichen
  Curien  mit  dieser  Angelegenheit.  Jede  einzelne  derselben
  hatte  dies  schon  für  sich  gethan,  wobei  mancherlei  Meinungsverschiedenheiten
  zu  Tage  getreten  waren.
Die  Frage:  ob  eine  oder  zwei  Kammern  die  Landesvertretung
bilden  sollten,  ward  sofort  im  Sinne  des  Zweikammersystems  ent-