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gemäß dahin, daß von dem König auf Lebenszeit, nicht aber erblich,
zu erwählende Besitzer von Rittergütern, die ein reines Einkommen
von wenigstens 4000 Thlr. beziehen, deren Zahl jedoch zehn nicht
übersteigen dürfe, in die erste Kammer den Eingang haben sollten.
Betreffs der Kategorie unter Nr. 10 in §. 60 begegnete die
Zulassung von im Dienste des Hofs oder Staates stehenden Rittergutsbesitzern
Bedenken. Obgleich nun hierbei auch die Ansicht zum
Ausdruck gelangte, daß durch die Ausschließung der Staatsdiener
von der ersten Kammer dieser viele Talente entzogen würden, aus
welcher Rücksicht denn in fast allen constitutionellen deutschen Staaten
die Staatsdiener in die Ständeversammlungen wählbar seien, so ging
doch die Stimmenmehrheit dahin, daß es besser sei, Staatsdienern und
activen Hofdienern die Wählbarkeit unter Nr. 10 nicht zuzugestehen.
Auch mit der Frage, ob nicht, wie in den meisten deutschen
Staaten, die Prinzen des königlichen Hauses Mitglieder der ersten
Kammer sein sollten, befaßten sich die städtischen Curien. Man
erwog, daß der Beisitz der Prinzen wesentliche Vortheile darbiete,
ein enges Band zwischen König und Volk dadurch erlangt werde
und die Prinzen mit der Verfassung dann um so mehr sich befreunden
würden, trug gleichwol indessen Bedenken, vor der Hand
sofort ohne Vernehmung mit den übrigen Curien einen Vorschlag
zu thun, der in der Verfassungsurkunde nicht angedeutet war, während
man keinen Anstand genommen haben würde, wenn der Entwurf
der Verfassungsurkunde die Prinzen als Mitglieder der ersten Kammer
genannt hätte, über diesen Punkt sich beistimmend zu erklären.
Nachdem die städtischen Curien über die organische Zusammensetzung
der Landesvertretung berathen hatten, befaßten sich in der
am 16. April 1831 abgehaltenen Plenarsitzung auch die drei ritterschaftlichen
Curien mit dieser Angelegenheit. Jede einzelne derselben
hatte dies schon für sich gethan, wobei mancherlei Meinungsverschiedenheiten
zu Tage getreten waren.
Die Frage: ob eine oder zwei Kammern die Landesvertretung
bilden sollten, ward sofort im Sinne des Zweikammersystems ent-