Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

273

Königlich-Baierisches

274

Re  gierungsblat  t.

 

X7.  Stück.  München,  Mittwoch  den  20.  Februar  1811.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Vorrückung  der  Räthe  in  hoͤhere  Besoldungsklassen
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyh,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

 

Duch  das  organische  Edikt  vom  24.  Juli
1808,  die  Gerichtsverfassung  betreffend,  haben
  Wir  bestimmt,  daß  die  Raͤthe  und  Individuen
  Unserer  Justizstellen  in  Hinsicht  ihues
  Gehaltes  in  verschiedenen  Gradationen
abgetheilt  werden  sollen.  Unsere  Absicht  war
hiebei,  Unsere  Staatsdiener  zu  einer  immer
fortschreirenden  Vervollkommnung  anzufeuern,
Auszeichnung  im  Dienste  zu  belohnen,  und
auch  auf  diese  Art  das  Beßte  des  Staates  zu
befördern.  Unter  dieser  Ansicht  sinden  Wir
Une  bewogen,  die  nähern  Bestimmungen,
nach  welchen  künftig  die  Vorrückung  der  einzelnen
  Individuen  in  eine  höhere  Besoldungsklasse
  geschehen  soll,  näher  festzusezen.  Eo
soll  demnach  künftig  das  Vorrücken  in  eine
höhere  Besoldungs"  Gradatiou,  se  wie  sede
andere  Beförderung,  nur  eine  Folge  der  Auszeichnung
  im  Dienste,  durch  Kenntnisse,  Fleiß,
Brauchbarkeit  und  gesittetes  Betragen  seyn;  das
blosse  Dienstes-  Altex  zewährt  keinen  Auffruch

auf  höhere  Besoldung,  und  nur  bei  gleicher

Qualisikation  mehrerer  Konkurrenten  soll  darauf

  Bedacht  genommen  werden.

Die  Vorstände  Unserer  Justigstellen  haben
sich  hiernach  in  ihren  bei  Erledigung  erhöhter
Besoldungen  jedesmal  ungescumt  zu  erstarrenden
  Berichten  und  Begutachtungen  genau  zu
achten.

Diese  Unsere  Eneschliessung  wird  hiedurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

München  den  8.  Dezember  1  810.

Max  Joseph.
Graf  Relgersberg.
Auf  kdnislichen  allerhdchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
Nemmer.

 

(Die  Erhdhung  des  Malz=  Aufschlages  betreffend.)



Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Um  die  aus  den  gebieterischen  Forderungen
der  Zeirverhältnisse  an  den  Staat  hervorgegangene
  Vermehrung  der  Ausgaben  desselben
gehörig  zu  decken,  und  mit  ihnen  die  Staats-Einnahmen
  in  dem  erforderlichen  Ebenmaße
merhalten,  haben  Wir  nach  Vernehmung  der

(19)