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Königlich-Baierisches
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Re gierungsblat t.
X7. Stück. München, Mittwoch den 20. Februar 1811.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Vorrückung der Räthe in hoͤhere Besoldungsklassen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Duch das organische Edikt vom 24. Juli
1808, die Gerichtsverfassung betreffend, haben
Wir bestimmt, daß die Raͤthe und Individuen
Unserer Justizstellen in Hinsicht ihues
Gehaltes in verschiedenen Gradationen
abgetheilt werden sollen. Unsere Absicht war
hiebei, Unsere Staatsdiener zu einer immer
fortschreirenden Vervollkommnung anzufeuern,
Auszeichnung im Dienste zu belohnen, und
auch auf diese Art das Beßte des Staates zu
befördern. Unter dieser Ansicht sinden Wir
Une bewogen, die nähern Bestimmungen,
nach welchen künftig die Vorrückung der einzelnen
Individuen in eine höhere Besoldungsklasse
geschehen soll, näher festzusezen. Eo
soll demnach künftig das Vorrücken in eine
höhere Besoldungs" Gradatiou, se wie sede
andere Beförderung, nur eine Folge der Auszeichnung
im Dienste, durch Kenntnisse, Fleiß,
Brauchbarkeit und gesittetes Betragen seyn; das
blosse Dienstes- Altex zewährt keinen Auffruch
auf höhere Besoldung, und nur bei gleicher
Qualisikation mehrerer Konkurrenten soll darauf
Bedacht genommen werden.
Die Vorstände Unserer Justigstellen haben
sich hiernach in ihren bei Erledigung erhöhter
Besoldungen jedesmal ungescumt zu erstarrenden
Berichten und Begutachtungen genau zu
achten.
Diese Unsere Eneschliessung wird hiedurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
München den 8. Dezember 1 810.
Max Joseph.
Graf Relgersberg.
Auf kdnislichen allerhdchsten Befehl
der General= Sekretär
Nemmer.
(Die Erhdhung des Malz= Aufschlages betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um die aus den gebieterischen Forderungen
der Zeirverhältnisse an den Staat hervorgegangene
Vermehrung der Ausgaben desselben
gehörig zu decken, und mit ihnen die Staats-Einnahmen
in dem erforderlichen Ebenmaße
merhalten, haben Wir nach Vernehmung der
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