Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr.  8178.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  den  geistlichen  und  Schul-Instituten,  sowie
den  frommen  und  milden  Stiftungen  u.  s.  w.  in  der  Provinz  Hannover
zustehenden  Realberechtigungen.  Vom  15.  Februar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Provinz  Hannover,  was  folgt:
G.  1.

Die  an  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien  oder  sonstige  geistliche  Institute,  an
kirchliche  Beamte,  öffentliche  Schulen  und  deren  Lehrer,  höhere  Unterrichts-  und
Erziehungsanstalten,  fromme  und  milde  Stiftungen  oder  Wohlthätigkeitsanstalten,
sowie  an  die  zur  Unterhaltung  aller  vorgedachter  Anstalten  bestimmten  Fonds  zu
entrichtenden  beständigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  auf  Grundstücken  ruhen,
unterliegen,  insofern  sie  nicht  zu  den  öffentlichen  Lasten  gehören,  der  Ablösung
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

K.  2.

Soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  abweichende  Bestimmungen
--  find,  richtet  sich  die  Ablösung  der  im  F.  1.  bezeichneten  Reallasten  nach
nen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  April  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  544.)

und  der  daselbst  in  Bʒ  genommenen  Verordnung  vom  28.  September  1867.
(Gesetz  Samml.  S.  1670.).

Die  entgegenstehende  Vorschrift  im  F.  17.  des  Gesetzes  vom  3.  April  1869.
wird  aufgehoben.  6

Der  nach  den  Bestimmungen  der  Hannoverschen  Ablösungs-Ordnung  festgestellte
  Jahreswerth  der  abzulösenden  Abgaben  und  Leistungen  (§.  6.  der  Verordnung
  vom  28.  September  1867.)  wird:

1)  wenn  der  Antrag  von  dem  Verpflichteten  ausgeht,  zum  25fachen

etrage,

2)  wenn  der  Antrag  von  dem  Berechtigten  ausgeht,  zum  22/  fachen

Betrage,
durch  Kapital  abgelöst.

Die  Abfindung  erfolgt  durch  Vermittelung  der  Rentenbank.  Dem  Verpflichteten
  steht  jedoch  frei,  baar  zum  25  fachen  beziehungsweise  zum  22  fachen
Betrage  abzulösen.  4

Bei  der  Ablösung  durch  Baarzahlung  ist  der  Verpflichtete  befugt,  das  nach
Vorschrift  des  vorigen  Poragraphen  zu  berechnende  Kapital  in  vier  aufeinander
folgenden  einjährigen  Terminen,  von  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  an  geaochnet,
  zu  gleichen  Theilen  abutragen.  Der  Berechtigte  ist  jedoch  nur  solche
Theilzahlungen  anzunehmen  verbunden,  die  mindestens  Einhundert  Thaler  betragen.
  Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  4  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.
(Nr.  8173)  4.  .  5.