Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K. 5. 
Für die Vermittelung der Rentenbank sind die Vorschriften des Gesetzes 
vom 3. April 1869. mit folgenden Abänderungen maßgebend: « 
1)DerBerechtigteerhältdennachVorschriftdess.3.»bekechnetenBes 
trag in Rentenbriefen nach dem Nennwerthe und, soweit dies durch 
solche nicht vollständig geschehen kann, in baarem Gelde. 
2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Renten- 
übernahme und während der Tilgungsperiode von 56½ Jahren an die 
Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 41 vom Hundert der 
an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Renten oder 
Rententheile unter Einem Silbergroschen werden von der Rentenbank 
nicht übernommen) vielmehr wird der 22 ½fache Betrag derselben von 
dem Besitzer des verpflichteten Grundstücks unmittelbar an den Berech- 
tigten gezahlt. 
3) Die Vermittelung der Rentenbank findet nur statt, wenn die Ablösung 
bei der zuständigen Ablösungsbehörde bis zum 31. Dezember 1875. be- 
antragt worden ist. 
dar den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, 
auf Kapitalabsindung anzutragen, mit Ausnahme des im folgenden 
Paragraphen gedachten Falles überhaupt verloren. 
K. 6. 
In dem Falle des §. 32. der Hannoverschen Verordnung über die bei 
Ablösung der grund- und gutsherrlichen Lasten 2c. zu befolgenden Grundsätze 
vom 10. November 1831. sind die Geld= oder Fruchtrenten zum 25 fachen Be- 
trage des Jahreswerths abzulösen. 
K. 7. 
Sind vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes Festsetzungen, welche 
mit demselben nicht in Einklang stehen, bereits auf rechtsverbindliche Weise zu 
Stande gekommen, so behält es bei denselben sein Bewenden. 
Rücksichtlich der Ablösung derjenigen Realberechtigungen, welche dem von- 
der Klosterkammer verwalteten Klosterfonds zustehen, wird durch das gegenwär- 
tige Gesetz nichts geändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1874. 
—— Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
(Nr. 8179.)
	        
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