Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Eisgangs,  Sturms  oder  widriger  Winde,
sowie  alle  euge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder
Ordres  in  un  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,
ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
treilweis  veräußert  zu  haben)  spätestens  am  zehnten  Tage  nach  dem

ingang  wieder  verlassen)

3)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  ähnlicher  Unglücksfälle  in
den  Hafen  einlaufen,  und  denselben  ohne  Ladung  gelöscht  oder  geladen
oder  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

4)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf
der  7  nach  einem  anderen  Hafen  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
lediglich  zu  dem  Zweck  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts

  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindde
  8  iffen  ausgehen  oder  dußen  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden,

6)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
Schiff  selb  166  Hafenabgabe  entrichtet;

7)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,
oder  lediglich  für  Königliche  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

8)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

9)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei  ihren
gSahe  nach  und  von  den  auf  der  Elbe  liegenden  Schiffen;

10)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

11)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmung.

Bei  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt
werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,