Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Geistliche.  223

(s.  Armenbehörde)  gehören  sie  kraft  des  Gesetzes  an.  Die  Disciplinarbestimmungen
  s.  unter  III.

II.  Das  Verhältniß  der  G.  zur  Schule  ist  ein  dreifaches:  Zunächst
sind  sie  Ortsschulinspectoren  (s.  d.)  derjenigen  Schulen,  die  nicht
unter  Leitung  eines  Directors  stehen,  wenn  nicht  das  Cultusministerium
diesen  Auftrag  widerruft  oder  die  Ortsschulinspection  von  Anfang  einer
andern  Persönlichkeit  überträgt  (Ges.  vom  26.  April  1873  S.  350  §  29)b).
Auch  soweit  der  G.  nicht  als  Ortsschulinspector  thätig  wird,  ist  er  Mitglied
  des  Schulvorstandes  (obiges  Ges.  §  25  A3).  Zudem  gebührt  ihm
die  Ausübung  des  der  kirchlichen  Oberbehörde  zustehenden  Aufsichtsrechts
über  den  Religionsunterricht  (obiges  Ges.  §  29.,  §  578  der  A#.
vom  25.  August  1874  S.  155).  Darüber,  welcher  von  mehreren  G.
mehrerer  zum  Schulbezirke  gehöriger  Kirchspiele  in  den  Schulvorstand  bez.
Schulausschuß  einzutreten  hat,  entscheidet  die  Ortsschulordnung  (VO.  vom
28.  November  1874  in  der  Zeitschr.  f.  R.  41  S.  468).  Daß  der  in
den  Schulausschuß  eintretende  G.  durch  Wahl  der  Stadtverordneten  bestimmt
  wird,  ist  unzulässig.  Sind  mehrere  Pfarrgeistliche  vorhanden,
so  empfiehlt  es  sich,  im  Ortsstatute  dahin  Bestimmung  zu  treffen,  daß
die  Mitgliedschaft  entweder  ein  für  allemal  dem  Superintendenten  zusteht,
oder  durch  eine  von  dem  G.  zu  treffende  Wahl  oder  durch  Festsetzung
eines  bestimmten  Wechsels  geordnet  wird  (MVO.  vom  29.  Juli  1875
in  der  Zeitschr  f.  R.  42  S.  463).  Wählbarer  Bürger  braucht  der  in
den  Schulausschuß  (s.  d.)  eintretende  Geistliche  nicht  zu  sein.  Der  mit
Beaufsichtigung  des  Religionsunterrichts  beauftragte  G.  hat  als  solcher
ein  Recht  auf  Eintritt  in  den  Schulvorstand  nicht  (MVO.  vom  20.  Juli
1875  in  der  Zeitschr.  f.  R.  42  S.  363).  Die  Ephoren  können  die  ihnen
zustehende  Mitgliedschaft  im  Schulausschusse  der  Ephoralstadt  mit  Rücksicht
  auf  ihre  sonstigen  Amtsgeschäfte  ablehnen  (VO.  vom  2.  Februar
1875  im  Cons.-B.  S.  2).  In  der  Regel  soll  in  den  Ephoralstädten  die
Ortsschulaufsicht  den  Diaconen  überlassen  bleiben  und  in  solchen  Fällen
der  die  Ortsschulaufsicht  führende  G.  in  den  Schulausschuß  eintreten.
Die  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht  soll  von  dem  G.  geführt  werden,
der  die  Ortsschulaufsicht  ausübt.  Die  dem  Ephorus  zustehende  Oberaufsicht
  über  den  Religionsunterricht  soll  durch  die  Theilung  der  Beaussichtigung
  des  Religionsunterrichts  unter  mehrere  G.  nicht  berührt  werden
(VO.  vom  4.  December  1874  im  Cons.-B.  S.  11  und  in  der  Zeitschr.
f.  R.  44  S.  84).  Die  Superintendenten  sind  angewiesen,  von  jedem
Wechsel  geistlicher  Stellen,  die  mit  Ortsschulinspection  verbunden  sind,
den  Bezirksschulinspectoren  Mittheilung  zu  machen  und  dafür  zu  sorgen,
daß  die  geistlichen  Ortsschulinspectoren  sich  dem  Bezirksschulinspector  versönlich
  bekannt  machen  (MVO.  vom  15.  Januar  1878  im  Cod.  S.  544).
Andrerseits  haben  die  Bezirksschulinspectionen  von  Disciplinarmaaßregeln
gegen  dieselben  die  Kircheninspection  zu  benachrichtigen  (MVO.  vom
2.  März  1876).  Bei  länger  dauernder  Vicarirung  der  Stelle  ist  für
die  Geschäfte  des  Ortsschulinspectors  ein  Vertreter  zu  bestellen  und  deshalb
  Bericht  zu  erstatten  (s.  Pfarrvacanz).  Zu  den  Lehrerconferenzen
(s.  d.)  sind  die  geistlichen  Ortsschulinspectoren  nicht  heranzuziehen.