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s. 4.
Die Leggeordnung für die Kreise Bielefeld, Halle und Herford (mit Aus-
schluß der Aemter Bünde und Rödinghausen) im Regierungsbezirke Minden
vom 15. Mai 1853. (Gesetz Samml. für 1853. S. 229.) wird aufgehoben.
Lückunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1875.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8269.) Gesetz, betreffend die Abtretung der Preußischen Bank an das Deutsche Reich
und die Errichtung von Zweiganstalten derselben in außerpreußischen Gebieten
des Reichs. Vom 27. März 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
KS. 1.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, wegen Abtretung der Preußischen Bank
an das Deutsche Reich mit dem Reichskanzler auf folgenden Grundlagen einen
Vertrag abzuschließen:
1) Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals von
1,906,800 Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des Reservefonds
die Preußische Bank mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen mit
dem 1. Januar 1876. unter den nachstehend Ziffer 2. bis 6. bezeichneten
Bedingungen an das Reich ab. Das Reich wird diese Bank an die
zu errichtende Reichsbank übertragen.
2) Preußen empfängt für Abtretung der Bank eine Entschädigung von
künseeo Millionen Mark, welche aus den Mitteln der Reichsbank zu
ecken ist.
3) Den bisherigen Antheilseignern der Preußischen Bank wird die Be-
fugniß vorbehalten, gegen Verzicht auf alle ihnen durch ihre Bank-
antheilscheine verbrieften Rechte zu Gunsten der Reichsbank den Um-
tausch dieser Urkunden gegen Wtjeischeine der Reichsbank von gleichem
Nominalbetrage zu verlangen.
4) Die