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§. 63.
Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche
Verfahren findet gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte
(Thäter und Theilnehmer), sowie gegen den Begünstiger statt,
auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf Bestrafung angetragen
worden ist.
§. 64.
Nach Verkündung eines auf Strafe Iautenden Erkenntnisses
kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der
vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch
gegen die anderen zur Folge.
§. 65.
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat, ist selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.
So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche
Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß des
Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.
Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der
Vormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte.
§. 66.
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung
ausgeschlossen.
§. 67. Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht sind, in zwanzig Jahren ;
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitstrafe von
einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind,
in funfzehn Jahren ;
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind,
in zehn Jahren.
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit
einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind,
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.