Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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§.  63.

Der  Antrag  kann  nicht  getheilt  werden.  Das  gerichtliche
Verfahren  findet  gegen  sämmtliche  an  der  Handlung  Betheiligte
(Thäter  und  Theilnehmer),  sowie  gegen  den  Begünstiger  statt,
auch  wenn  nur  gegen  eine  dieser  Personen  auf  Bestrafung  angetragen
  worden  ist.

§.  64.

Nach  Verkündung  eines  auf  Strafe  Iautenden  Erkenntnisses
  kann  der  Antrag  nicht  zurückgenommen  werden.

Die  rechtzeitige  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  eine  der
vorbezeichneten  Personen  hat  die  Einstellung  des  Verfahrens  auch
gegen  die  anderen  zur  Folge.

§.  65.

Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hat,  ist  selbstständig  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.

So  lange  der  Verletzte  minderjährig  ist,  hat  der  gesetzliche
Vertreter  desselben,  unabhängig  von  der  eigenen  Befugniß  des
Verletzten,  das  Recht,  den  Antrag  zu  stellen.

Bei  bevormundeten  Geisteskranken  und  Taubstummen  ist  der
Vormund  der  zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.

§.  66.
Durch  Verjährung  wird  die  Strafverfolgung  und  die  Strafvollstreckung
  ausgeschlossen.

§.   67.                                                                                                                                                             Die  Strafverfolgung  von  Verbrechen  verjährt,
wenn  sie  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
  bedroht  sind,  in  zwanzig  Jahren ;
wenn  sie  im  Höchstbetrage  mit  einer  Freiheitstrafe  von
einer  längeren  als  zehnjährigen  Dauer  bedroht  sind,
in  funfzehn  Jahren ;
wenn  sie  mit  einer  geringeren  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,
in  zehn  Jahren.
Die  Strafverfolgung  von  Vergehen,  die  im  Höchstbetrage  mit
einer  längeren  als  dreimonatlichen  Gefängnißstrafe  bedroht  sind,
verjährt  in  fünf  Jahren,  von  anderen  Vergehen  in  drei  Jahren.