die Instruktion fuͤr die Kreis-Regierungen
vom 21. December 1819, 6. 17, Nro. zu
#, (Staats= und Regierungs-Blatt von
1319, S. 836 und 948) ist den lehtern die
Befugniß eingeräumt worden, über Beschwerden,
welche gegen Verfügungen der
Finanz-Kamsnern aus Rechtsgründen erhoben
werden sollten, eine aussergerichtliche
Entscheidung zu ertheilen.
Da jedoch der Erfahrung zu Folge auf
diesem Wege der Zweck gütlicher Veilegung
solcher Streitigkeiten selten erreicht, vielmehr
die endliche Erledigung der Sache
auf eine für den Geschäáftsgang, wie für
die gegenseitige Stellung der Staatsbehbrden
störende Weise verzögert werden kannz
sohaben Seine Königliche Majestät
auf den Höchstdenselben hierüber erstatteten
Vortrag und eingeholtes Gutacht
des K. geheimen Raths für angemest en erachtet,
die gedachten Bestimmungen wieder
aufzuheben, und durch hoͤchste Entschließung
vom 3. d. M. zu verordnen, daß dergleichen
Beschwerden gegen Verfügungen der
Finanzkammern von den Kreis-Regierungen,
an welche sie etwa noch künftig gebracht
werden sollten, an das K. Finanz-Ministerium,
als die den Kreis-Finanzkammern
vorgesetzte Verwaltungs-Behbrde,
oder, wenn der Gegenstand privatrechtlicher
Natur ist, an die Gerichte verwiesen
werden sollen, welche von selbst nicht unterlassen
werden, vor der näheren Verhandlung
die gütliche Erledigung des Streits
zu versuchen.
Uebrigens bleibt es in Beziehung auf
die Gegenstände des öffentlichen Rechts,
welche ihrer Natur nach zum Geschäftskreis
der Regierungs-Behbrden geeignet
sind, bei der bicherigen Einrichtung. Auch
sind die Kreis-Regierungen gegenüber von
der Finanz= Verwaltung, wie von andern
Betheiligten, noch ferner wie bisher befugt
und verpflichtet, näch Maßgabe der K.
Rormal-Entschließung vom :4. August
1641 bei Gegenständen, welche die Fürsorge
der Polizei in Anspruch nehmen,
wenn und fo oft das richterliche Erkenntniß
ohne Gefährdung der allgemeinen Sicherheit
oder anderer staatspolizeilicher Zwecke
nicht abgewartet werden kann, der einges
legten Berufung auf den Rechtsweg ungeachtet
und unbeschadet der rechtlichen
Verhältnisse der Betheiligten eine provisorische
Verfügung zu treffen.
Stuttgart den 7. März 1325.
Schmidlin.