Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

die  Instruktion  fuͤr  die  Kreis-Regierungen
vom  21.  December  1819,  6.  17,  Nro.  zu
#,  (Staats=  und  Regierungs-Blatt  von
1319,  S.  836  und  948)  ist  den  lehtern  die
Befugniß  eingeräumt  worden,  über  Beschwerden,
  welche  gegen  Verfügungen  der
Finanz-Kamsnern  aus  Rechtsgründen  erhoben
  werden  sollten,  eine  aussergerichtliche
Entscheidung  zu  ertheilen.

Da  jedoch  der  Erfahrung  zu  Folge  auf
diesem  Wege  der  Zweck  gütlicher  Veilegung
solcher  Streitigkeiten  selten  erreicht,  vielmehr
  die  endliche  Erledigung  der  Sache
auf  eine  für  den  Geschäáftsgang,  wie  für
die  gegenseitige  Stellung  der  Staatsbehbrden
  störende  Weise  verzögert  werden  kannz
sohaben  Seine  Königliche  Majestät
auf  den  Höchstdenselben  hierüber  erstatteten
  Vortrag  und  eingeholtes  Gutacht
des  K.  geheimen  Raths  für  angemest  en  erachtet,
  die  gedachten  Bestimmungen  wieder
aufzuheben,  und  durch  hoͤchste  Entschließung
vom  3.  d.  M.  zu  verordnen,  daß  dergleichen
  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der
Finanzkammern  von  den  Kreis-Regierungen,
  an  welche  sie  etwa  noch  künftig  gebracht
  werden  sollten,  an  das  K.  Finanz-Ministerium,
  als  die  den  Kreis-Finanzkammern

  vorgesetzte  Verwaltungs-Behbrde,
  oder,  wenn  der  Gegenstand  privatrechtlicher
  Natur  ist,  an  die  Gerichte  verwiesen
werden  sollen,  welche  von  selbst  nicht  unterlassen
  werden,  vor  der  näheren  Verhandlung
  die  gütliche  Erledigung  des  Streits
zu  versuchen.

Uebrigens  bleibt  es  in  Beziehung  auf
die  Gegenstände  des  öffentlichen  Rechts,
welche  ihrer  Natur  nach  zum  Geschäftskreis
  der  Regierungs-Behbrden  geeignet
sind,  bei  der  bicherigen  Einrichtung.  Auch
sind  die  Kreis-Regierungen  gegenüber  von
der  Finanz=  Verwaltung,  wie  von  andern
Betheiligten,  noch  ferner  wie  bisher  befugt
und  verpflichtet,  näch  Maßgabe  der  K.
Rormal-Entschließung  vom  :4.  August
1641  bei  Gegenständen,  welche  die  Fürsorge
  der  Polizei  in  Anspruch  nehmen,
wenn  und  fo  oft  das  richterliche  Erkenntniß
ohne  Gefährdung  der  allgemeinen  Sicherheit
  oder  anderer  staatspolizeilicher  Zwecke
nicht  abgewartet  werden  kann,  der  einges
legten  Berufung  auf  den  Rechtsweg  ungeachtet
  und  unbeschadet  der  rechtlichen
Verhältnisse  der  Betheiligten  eine  provisorische
  Verfügung  zu  treffen.

Stuttgart  den  7.  März  1325.

Schmidlin.