146 VORMUNDSCHAFT
namentlich Vertretung vor Gericht. Vormund konnte
nur ein vollkommen Wehrfähiger sein.
1. VORMUNDSCHAFT ÜBER MINDERJÄHRIGE
In ältester Zeit führt die gesammte Sippe des
Vaters die Vormundschaft, später der nächste Schwertmage
unter Obervormundschaft der Sippe.
Allmählich nimmt die Obrigkeit die Obervormundschaft
an sich, sowie das Recht, den Vormund zu bestellen
(»gekorener« statt »geborener« Vormund) und
abzusetzen (»balemunden«).
2. GESCHLECHTERVORMUNDSCHAFT
FRAUEN standen unter Vormundschaft des Ehegatten
oder nach dessen Tod unter der des nächsten
männlichen Verwandten vom Vater her (des nächsten
Schwertmagen). Später beschränkte sich die Wirksamkeit
des Vormunds bei mündigen Frauen auf processualische
Handlungen.
Geschlechtsvormundschaft bei unverheiratheten
Frauen erstreckt sich nur auf Vornahme einzelner
Rechtsgeschäfte, namentlich processualische Handlungen
und gerichtliche Geschäfte (Wahl durch die Mündel;
obrigkeitliche Bestätigung). Einseitige Aufkündigung von
beiden Theilen möglich. Hinsichtlich der Geschlechtsvormundschaft
bei verheiratheten Frauen ist der Ehemann
gesetzlicher und allgemeiner Vormund und berechtigt,
im Namen der Frau allein vor Gericht zu
handeln.