— 190 —
1856.), treten die in diesem Gesetze festgestellten Beträge an die Stelle der frü-
heren Steuersätze. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom
1. Mai 1856. auf die durch dieses Gesetz neu geregelte Abgabe unverändert
Anwendung.
G. 3.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8278.) Gesetz, den Uferbau an der Weser im Kreise Rinteln betreffend. Vom 3. April 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den
Kreis Rinteln, was folgt:
S 1
Die Verordnung vom 1. Dezember 1786., den Schlachtbau an der Weser
in der Grafschaft Schaumburg betreffend (cfr. Sammlung Hessischer Landes-
ordnungen B. VII. S. 123.), wird dahin modifizirt, daß die Besitzer von Grund-
stücken in allen denjenigen Gemarkungen, welche zu den ehemaligen Aemtern
Obernkirchen und Rodenberg gehören, der Regel nach von der Beitragspflicht
entbunden werden.
Die übrigen Pflichtigen werden zu dem Uferbau der Weser mit den seit-
herigen Beträgen herangezogen.
i
Eine volle Weserschlachtbausteuer beträgt fortan 6727 Mark 41 Pf.
(2242 Thlr. 14 Sgr. 1 Hlr.) und es soll der Regel nach in demselben Jahre
nicht mehr als diese Summe ausgeschrieben werden.
. §.3.
Wenn besondere Erägrisse es unmöglich machen, mit dieser Summe und
dem Aufkommen aus den Weidenrevieren die vorgekommenen Uferbeschädigungen
auszubessern und keine Aussicht dasu vorhanden *§5“ mit Hinzurechnung der Ein-
nahmen des nächsten Jahres das Defizit zu decken, so dürfen auch die übrigen
Gemeinden #rc. des Kreises Rinteln nach dem herkömmlichen Beitragsfuße bis
zur seitherigen Summe von 3821 Mark 7 Pf. (1273 Thlr. 20 Sgr. 8 Hlr.)
herangezogen werden. 4