Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 4. 
Die Wasserbaubehörde stellt alljährlich einen Etat auf, legt diesen 14 Tage 
lang vom Erscheinen der Bekanntmachung im Kreisblatte an dur Einsicht der 
Betheiligten in ihrem Geschäftslokale offen und überreicht ihn dann nebst den 
eingegangenen Erinnerungen und ihrer Aeußerung dem Königlichen Landraths- 
amte, welches ihn nach Anhörung der Kreisstände zur Feststellung an die König- 
liche Regierung einsendet. 
,5. 
Das Königliche Landrathsamt vertheilt die Steuern in der seitherigen 
Weise auf die einzelnen Gemeinden, Korporationen und sonstigen Pflichtigen, 
und macht die Vertheilung durch das Kreisblatt bekannt. 
S. 6. 
Die Erhebung erfolgt durch die Königliche Steuerkasse zu Rinteln, welche 
kgleich auch die Auszahlung bewirkt und dafür eine Vergutung von 3 Prozent 
er wirklichen Einahmen bezieht. 
Die Beiträge der Gemeinden werden, wie seither, von den Gemeinden im 
Ganzen an die Steuerkasse zu Rinteln abgeliefert. 
S. 7. 
Die Rechnung wird nach erfolgter Offenlegung vom Landrathsamte ab- 
gehört und deren Resultat im Kreisblatte veröffentlicht. 
Lerbendsch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. April 1875. 
(. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8279.) Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes. Vom 12. April 1875. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874. (Reichs- 
Gesetzbl. S 31.) für den gesammten Umfang der Monarchie, mit Zustimmung 
beider Häuser des Landtages, was folgt: 
F. 1. 
Die Kreise, in den Hohenzollernschen Landen die Amtsverbände, haben 
die Impfbezirke zu bilden, die Impfärzte anzustellen, und die Kosten zu tragen, 
r. 8278—98279.) welche
	        
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