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Die Königlich Preußische Eisenbahnverwaltung hat wegen aller Entschädi-
ungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der im Groß-
Herzsgilch Hesischen Gebiete belegenen Bahnstrecken gegen sie erhoben werden
möchten, sich der Großherzoglich Hessischen Gerichtsbarkeit und den Großherzog-
lich Hessischen Gesetzen zu unterwerfen und zu diesem Behufe in Gießen Domizil
zu nehmen.
Artikel VII.
Die im Großberzogthum Hessen zum Schutze der Eisenbahnen und Tele.
graphen und des Bärerze derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
sinden gleichmäßig auch auf die im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen
Strecken der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahnen Anwendung.
Artikel VIII.
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird zur Handhabung des Ihr über
die im Großherzo ur belegenen Bahnstrecken zustehenden Ho 46. und Auf-
sichtsrechts einen beständigen Kommissarius bestelken, welcher die Beziehungen zur
Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltun in allen denjenigen Fällen zu ver-
treten hat, welche nicht zum direkten gerchtlicen oder polizeilichen Curshretten
der Behörden geeignet sind.
Artikel IKK.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Hessischen
Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt durch das Königlich Preußische Eisenbahn-
personal, welches auf Präsentation der Königlich Preugischen Betriebsverwaltung
von den kompetenten Großhersoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen ist.
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser
Bahnstrecken den betreffenden Großherz, lichen Organen ob. Dieselben werden
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansüchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel X.
Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Großher-
oglich Hessischem Gebiete belegenen Vohn strechn erfolgt lediglich durch die zu-
se#ndinen Königlich Preußischen Behörden. Bei der Anstellung von Bohn.
wärtern, Weichenstellern und Unterbeamten ähnlicher Kategorien für diese Strecken
soll auf Angehörige des Hessischen Staates werienee Rücksicht genommen
werden, falls qualifizirte Militäranwärter, unter welchen Grohherzoglih Hessische
Staats= und Kontingentsangehörige gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung
der bezeichneten Stellen nicht zu ennitteln sind.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angeselt. werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des Heimath-
landes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst nur
denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dortigen
Landesgesehen— unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung
elangen.
6 ** Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplinarbehandlung ausschließlich
der Königlich Preußischen Regierung beziehungsweise deren zuständigen Organen,
im