Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in 
welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben. 
Artikel XI. 
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise fteht, unbeschadet der 
Zuständigkeit des Reichs, ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. 
Artikel XII. 
Die Großherzoglich Hessische Negierung nimmt ein Recht auf den Erwerb 
der Bahnen nicht in An w, ferner wird Sie, so lange die Bahnen im Eigen- 
thum und Betriebe der buiglich Preußischen Regierung sich befinden, den Be- 
trieb weder mit einer Gewerbesteuer, noch einer anderen Staatsabgabe belegen 
und von den Bahnen mit allem Zubehör nur diejenige Grundsteuer erheben 
lassen, welche den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß sich für die zu den 
Bahnen verwendeten Immobilien ohne Rücksicht auf diese Verwendung nach 
ihrer bisherigen Benutzungsart berechnet. 
Artikel XlII. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung und der gch Helische Regerun des Deutschen Reichs, auf dem 
Terrain, welches für die den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahnen 
1 erwerben ist, ober= und unterirdische elektromagnetische Telegraphenlinien durch 
#as Großherzogliche Gebiet zu führen, diese Linien zu Zwecken des Bahnbetriebes 
beziehungsweise des öffentlichen Verkehrs nutzbar zu machen, und die Leitungen 
nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses zu vermehren. 
Artikel XIV. 
Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustimmung der Groß- 
herzoglich Hessischen Regierung die auf deren Gebiete belegenen Bahnstrecken 
nicht veräußern. 
Artikel XV. 
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen spätestens binnen drei Monaten 
nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden. 
Dessen Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von den 
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren NMeseln versehen worden. 
So geschehen und vollzogen Berlin, den 27. Dezember 1874. 
(L. S.) Theodor Weishaupt. 
(L. S.) Carl Neidhardt. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 8286.) Be-
	        
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