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K. 12.
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete stectige Eigenthums-
ansprüche oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blatt für das
Grundstück im Grundbuche nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den
Artikel des Eigenthümers aufgenommen werden.
5. 13.
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne
dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber
in der Spalte „Veränderungen“ die behauptete Tilgung, wenn ö6„ glaubhaft
gemacht ist, vorzumerken.
G. 14.
Die Wiederherstellung der Grundbücher, einschließlich der Verhandlungen,
welche bei dem Grundbuchamte zu diesem Zwecke stattfinden, erfolgt kosten- und
stempelfrei.
G. 15.
Zur Amortisation der vor Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist ver-
lorenen Hypothekenurkunden und Grundschuldbriefe, welche die im Bezirke des
Grundbuchamts Stickhausen belegenen Grundstücke betreffen, bedarf es keines
besonderen Aufgebots; es soll vielmehr die Quittung oder, soweit der Anspruch noch
besteht, der Mortifikationsschein des Berechtigten die Stelle des Ausschlußerkennt-
nisses vertreten.
F. 16.
Bei den vor erfolgter Wicherherstellung des Grundbuchs eingeleiteten noth-
wendigen Subhastationen hat das Gericht an Stelle der aus dem Grundbuche
erschtuchen Realgläubiger deiemigen zu laden, deren Rechte bis zur Einleitung
der Subhastation bei dem Grundbuchamte Stickhausen angemeldet worden sind.
Klriundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1875.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8290.)