Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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K. 12. 
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete stectige Eigenthums- 
ansprüche oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blatt für das 
Grundstück im Grundbuche nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den 
Artikel des Eigenthümers aufgenommen werden. 
5. 13. 
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne 
dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber 
in der Spalte „Veränderungen“ die behauptete Tilgung, wenn ö6„ glaubhaft 
gemacht ist, vorzumerken. 
G. 14. 
Die Wiederherstellung der Grundbücher, einschließlich der Verhandlungen, 
welche bei dem Grundbuchamte zu diesem Zwecke stattfinden, erfolgt kosten- und 
stempelfrei. 
G. 15. 
Zur Amortisation der vor Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist ver- 
lorenen Hypothekenurkunden und Grundschuldbriefe, welche die im Bezirke des 
Grundbuchamts Stickhausen belegenen Grundstücke betreffen, bedarf es keines 
besonderen Aufgebots; es soll vielmehr die Quittung oder, soweit der Anspruch noch 
besteht, der Mortifikationsschein des Berechtigten die Stelle des Ausschlußerkennt- 
nisses vertreten. 
F. 16. 
Bei den vor erfolgter Wicherherstellung des Grundbuchs eingeleiteten noth- 
wendigen Subhastationen hat das Gericht an Stelle der aus dem Grundbuche 
erschtuchen Realgläubiger deiemigen zu laden, deren Rechte bis zur Einleitung 
der Subhastation bei dem Grundbuchamte Stickhausen angemeldet worden sind. 
Klriundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1875. 
CL. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8290.)
	        
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