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K. 3.
Die fortbestehenden Niederlassungen der Orden und ordensähnlichen Kon-
gregationen sind der Aufsicht des Staates unterworfen.
KS. 4.
Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen der Orden und ordens-
ähnlichen Kongregationen unterliegt nicht der Einzießang durch den Staat. Die
Stantebeherden haben dasselbe einstweilen in Verwahrung und Verwaltung zu
nehmen.
Der mit der Verwaltung beauftragte Kommissarius ist nur der vorgesetzten
Behörde verantwortlich; die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Meoifon
der Köiglichen Oberrechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des . 10.
Nr. 2. des Gesetzes vom 27. März 1872. Eine anderweite Verantwortung oder
Rechnungslegung findet nicht statt.
Aus dem Vermögen werden die Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen
unterhalten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung vorbehalten.
G. 5.
Dieses Gesetz tritt am Tage feiner Verkündung in Kraft.
Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind mit der
Ausführung desselben beauftragt.
Dieselben haben insbesondere die näheren b-xn über die Aus-
übung der Staatsaufsicht im Falle des §. 3. zu erlassen.
Klrtungich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(r. 8293.)