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(Nr. 8293.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer technischen Deputation für das
Veterinärwesen. Vom 21. Mai 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, was folgt: K
In unmittelbarer Unterordnung unter den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten soll eine technische Deputation für das Veterinär-
wesen mit dem Sitze in Berlin errichtet werden.
Dieselbe bestt aus einem Vorsitzenden und einer nach dem Bedürfnisse
zu bemessenden Zahl von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Min-
bestens die Hälfte der ordentlichen Niglieder muß die für Departements-Thier-
arztstellen vorgeschriebene Qualifikation besitzen.
Der Deputation können Hülfsarbeiter mit Stimmrecht beigeordnet werden.
Der Vorsitzende der Detation wird vom Könige ernannt. Die Mitglieder
und Hülfsarbeiter derselben ernennt der Minister für die lendwirthsch lichen
Angelegenheiten. Der Vorsitzende, die Mitglieder und Hülfsarbeiter der Depu-
tation versehen ihr Amt kraft widerruflichen Auftrags.
G. 2.
Die Deputation hat die Aufgabe, den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten in der Leitung —* Veterinärwesens durch technischen Beirath
zu unterstützen.
Der Deputation liegt ferner ob:
1) die Erstattung von Obergutachten und die Ertheilung technischer Aus-
kunft auf Ersuchen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
2) die Bearbeitung der Vieh= und Viehseuchen-Statistik;
3) die Führung der Verhandlungen, welche sich auf die Zulassunß appro-
birter Thierärzte zu der für die nstellung im Staatsdienste als Kreis-
oder Departements-Thierarzt vorgeschriebenen Prüfung beziehen und
die Entscheidung über die Zula ungsgesuche, Gegen den abweisenden
Bescheid der Deputation kann die Berufung an den Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten verfolgt werden.
Die Mitwirkung der Deputation bei den veterinär-polizeilichen Maßregeln zur
Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen wird im Wege der Gesetzgebung geregelt.
g. 3.
Die Beschlüsse der Deputation werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. 4.
Bei der Beschlußfassung über die in gerichtlichen Fällen oder Behufs Fest-
stellung der Enischädigungapftcht des Staats für die auf polizeiliche Anordnung
getödteten Thiere zu erstattenden Obergutachten sind nur diejenigen Mitglieder
und Hülfsarbeiter der Deputation stimmberechtigt, welche das für Physlkats=
(Nr. 8293) oder