Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8293.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer technischen Deputation für das 
Veterinärwesen. Vom 21. Mai 1875. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, was folgt: K 
In unmittelbarer Unterordnung unter den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten soll eine technische Deputation für das Veterinär- 
wesen mit dem Sitze in Berlin errichtet werden. 
Dieselbe bestt aus einem Vorsitzenden und einer nach dem Bedürfnisse 
zu bemessenden Zahl von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Min- 
bestens die Hälfte der ordentlichen Niglieder muß die für Departements-Thier- 
arztstellen vorgeschriebene Qualifikation besitzen. 
Der Deputation können Hülfsarbeiter mit Stimmrecht beigeordnet werden. 
Der Vorsitzende der Detation wird vom Könige ernannt. Die Mitglieder 
und Hülfsarbeiter derselben ernennt der Minister für die lendwirthsch lichen 
Angelegenheiten. Der Vorsitzende, die Mitglieder und Hülfsarbeiter der Depu- 
tation versehen ihr Amt kraft widerruflichen Auftrags. 
G. 2. 
Die Deputation hat die Aufgabe, den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten in der Leitung —* Veterinärwesens durch technischen Beirath 
zu unterstützen. 
Der Deputation liegt ferner ob: 
1) die Erstattung von Obergutachten und die Ertheilung technischer Aus- 
kunft auf Ersuchen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden; 
2) die Bearbeitung der Vieh= und Viehseuchen-Statistik; 
3) die Führung der Verhandlungen, welche sich auf die Zulassunß appro- 
birter Thierärzte zu der für die nstellung im Staatsdienste als Kreis- 
oder Departements-Thierarzt vorgeschriebenen Prüfung beziehen und 
die Entscheidung über die Zula ungsgesuche, Gegen den abweisenden 
Bescheid der Deputation kann die Berufung an den Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten verfolgt werden. 
Die Mitwirkung der Deputation bei den veterinär-polizeilichen Maßregeln zur 
Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen wird im Wege der Gesetzgebung geregelt. 
g. 3. 
Die Beschlüsse der Deputation werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8. 4. 
Bei der Beschlußfassung über die in gerichtlichen Fällen oder Behufs Fest- 
stellung der Enischädigungapftcht des Staats für die auf polizeiliche Anordnung 
getödteten Thiere zu erstattenden Obergutachten sind nur diejenigen Mitglieder 
und Hülfsarbeiter der Deputation stimmberechtigt, welche das für Physlkats= 
(Nr. 8293) oder
	        
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