Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Die Uebergabe der Preußischen Bank an das Reich erfolgt in der Art, 
daß der Chef der Preußischen Bank das Vermögen der Letzteren dem Reichsbank- 
Direktorium von dem gedachten Tage ab schriftlich zur weiteren Verwaltung 
überweist. 
G. 2. 
Die Beamten der Preußischen Bank werden unter Beibehaltung ihres 
Ranges, ihrer Anciennetät und ihres Diensteinkommens von der Reichsbank 
übernommen. Beamte, welche in den Dienst der Letzteren überzutreten nicht 
geneigt sein sollten, werden von der Königlich Preußischen Staatsregierung einst- 
weilig in den Ruhestand versetzt. Ansprüche auf Diensteinkommen, Wartegeld 
oder Ruhegehalt, welche ein Beamter der Preußischen Bank für die Zeit vom 
1. Januar 1876. ab zu erheben berechtigt ist, sind von der Reichsbank zu ver- 
treten. Dasselbe gilt von den Bezügen der Hinterbliebenen von Beamten der 
Preußischen Bank, mit Ausschluß der bei der Königlich Preußischen Allgemeinen 
Wittwen-Verpflegungs-Anstalt versicherten Pensionen. 
ß. 3. 
Preußen erhält vom Reich für Abtretung der Preußischen Bank eine Ent- 
schidigun von 15,000,000 Mark, welche aus den Mitteln der Reichsbank zu 
ecken und Preußen vom 1. Januar 1876. ab zur Verfügung zu stellen ist. 
KC. 4. 
Den bisherigen Antheilseignern der Preußischen Bank wird die Befugniß 
vorbehalten, imerhalt einer von dem Rechskanzler u bestimmenden Frist gegen 
Verzicht auf alle ihnen durch ihre Bankantheilsscheine verbrieften Re at zu 
Gunsten der Reichsbank den Umtausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheine 
der Reichsbank von gleichem Nominalbetrage zu verlangen. 
g. 5. 
Die Reichsbank übernimmt die Befrichigung der Ansprüche, zu deren Er- 
hebung die legitimirten Eigner solcher Antheilscheine der Preußischen Bank be- 
rechtigt sind, welche nicht nach F. 4. gegen Reichsbankantheilscheine umgetauscht 
werden. Die Reichsbank hat demgemäß vom 1. Januar 1876. ab diesen Antheils- 
eignern die Zahlung ihres Einschußkapitals, sowie ihres Antheils am Reserve- 
sonds nach Maßgabe der Bestimmungen in den §. 16. und 19. der Bankordnung 
vom 5. Oktober 1846. zu leisten. 
g. 6. 
Die Reichsbank zahlt zur Erfüllung der von der Preußischen Bank durch 
den Vertrag vom 28.|/31. Januar 1856. hinsichtlich der Staatsanleihe von 
16,598,000 Thalern übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen vom 1. Ja- 
nuar 1876. a Märrlich 621,910 Thaler = 1,865,730 Mark in falbsähr ichen 
Raten. Diese Verbindlichkeit erlischt mit dem 1. Juli 1925., so daß für das 
G#r. 8206. 337 Jahr
	        
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