Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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liche Arbeiten einer, spätestens auf den 31. Män 1876. durch in z3 berufenden 
Versammlung der Meistbetheiigten vorzelegt welcher das Reichsbank-Direktorium 
beiwohnt. Dieselbe wird aus denjenigen 200 Personen gebildet, welche nach den 
Stammbüchern der Preußischen Bank am 31. Dezember 1875. bie größte Anzahl 
von Antheilen derselben besessen haben, gleichviel ob sie den Umtausch gegen 
Reichsbankantheilscheine * 4 vlanzt haben oder nicht. Im Uebrigen kommen 
die I§. 61. bis 65. und 97. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. mit den sich 
aus der Natur der Sache ergebenden Aenderungen auch auf diese letzte General- 
Versammlung zur Anwendung. Die Auszahlung der Restdividende gegen Ein- 
reichung der betreffenden Dividendenscheine an den von dem Königlich Preußischen 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu bestimmenden Orten 
übernimmt die Reichsbank. 
KC. 11. 
Vorbehaltlich der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Bestimmungen 
hören die durch die Bankordnumg vom 5. Oktober 1846., das Gesetz vom 
7. Mai 1856. (Preußische Gesetz= Samml. S. 342.) und den Vertrag vom 
28./31. Januar 1856. begründeten Rechtsverhältnisse zwischen dem Prabicchen 
Staat und der Preußischen Bank mit dem 1. Januar 1876. auf. 
.. 12. 
Die in den §#§. 21. 22. 23. und 25. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. 
(Preußische Gesetz= Samml. S. 435.) bestimmten Rechte und Verpflichtungen 
der Preußischen Bank, betreffend die Belegung von Geldern der geri lichen 
Depositorien, der Kirchen, Schulen, Hospitäler und anderen milden Stiftungen 
und Esentch Anstalten, sowie die auf Grund jener Hestimmungen hinterleg 
Beträge werden mit der Preußischen Bank auf die Reichsbank übertragen. 
Beie Theile behalten sich das Recht der Kündigung mit halbjähriger Frist 
unter nachstehenden PHgaben vor: 
1) Wenn und soweit die Kündigung erfolgt, hören die Eingangs erwähnten 
Rechte und Verpflichtungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist für 
die Zukunft auf und ist alsdann die Rückzahlung der hinterlegten 
Gelder zu bewirken. 
2) Bezüglich der Gelder aus gerichtlichen Depositorien kann die Kündi- 
ung Seitens der Preußischen Staatsregierung frühestens am 1. Februar 
876., Seitens des Reichs frühestens am 1. Fbruar 1877. erfolgen. 
Die Rückzahlung der beim Ablauf der Kün igungsfeit hinterlegten 
Gelder dieser Art erfolgt, abgesehen von den im laufenden Geschäfts- 
verkehr zu leistenden Rückzahlungen, in fün gleichen Raten, welche 
in aufeinanderfolgenden Fristen von je drei Monaten fällig sind, und 
von denen die erste mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zahlbar ist. 
Werden die Vorschriften der Preußischen Gesetzgebung über die Unterbrin- 
ung und Ausleihung von Geldern aus gerichtlichen Depositorien aufgehoben, 
an. hört vom Tage der Gesetzeskraft dieser Aufhebung die Verpflichtung zur Be- 
legung solcher Gelder bei der Reichsbank für die Zukunft auf. 
r. 8#6.) K. 13.
	        
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