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#. 3. Veräußerungsverträge über in den Hohenzollernschen Landen belegene
Grundstücke, verliehene Bergwerke, unbewegliche Bergwerksanth ile oder
selbstständige Gerechtigkeiten unterliegen den bisherigen Vorschriften, so
ange das Blatt oder der Artikel im Grundbuche —* den veräußerten
Gegenstand nicht angelegt ist.
Artikel vier.
Zu den vor Beginn der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes vorgekommenen
Rechtshandlungen, zu welchen nach dem Gesetze vom 5. Mai 1872. Stempel-
abgaben zu arheben ewesen sind, werden die letzteren nur bis zum Betrage der
nach Masgabe des Artikels zwei dieses] Gesetzes im einzelnen Falle zu erhebenden
Abgaben erhoben.
Die nach den bis dahin geltenden Taxvorschriften erhobenen Gebühren für
die gerichtliche Aufnahme oder Bestätigung der Urkunde über das einer Auf-
lasung oder einem Eintragungsantrage zu Grunde liegende Rechtsgeschäft werden
auf die b erhebende Stempelabgabe angerechnet, soweit sie den Betrag der
Kosten übersteigen, welcher für die Aufnahme der Urkunde nach Maßgabe des
Artikels drei dieses Gesetzes zu erheben sein würde.
Artikel fünf.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Die Minister der
Justiz und der Finanzen sind mit dessen Ausführung beauftragt.
Kirernhüh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1875.
CL. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Achenbach
Friedenthal.
Redigirt im Böreau bes Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).