Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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#. 3. Veräußerungsverträge über in den Hohenzollernschen Landen belegene 
Grundstücke, verliehene Bergwerke, unbewegliche Bergwerksanth ile oder 
selbstständige Gerechtigkeiten unterliegen den bisherigen Vorschriften, so 
ange das Blatt oder der Artikel im Grundbuche —* den veräußerten 
Gegenstand nicht angelegt ist. 
Artikel vier. 
Zu den vor Beginn der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes vorgekommenen 
Rechtshandlungen, zu welchen nach dem Gesetze vom 5. Mai 1872. Stempel- 
abgaben zu arheben ewesen sind, werden die letzteren nur bis zum Betrage der 
nach Masgabe des Artikels zwei dieses] Gesetzes im einzelnen Falle zu erhebenden 
Abgaben erhoben. 
Die nach den bis dahin geltenden Taxvorschriften erhobenen Gebühren für 
die gerichtliche Aufnahme oder Bestätigung der Urkunde über das einer Auf- 
lasung oder einem Eintragungsantrage zu Grunde liegende Rechtsgeschäft werden 
auf die b erhebende Stempelabgabe angerechnet, soweit sie den Betrag der 
Kosten übersteigen, welcher für die Aufnahme der Urkunde nach Maßgabe des 
Artikels drei dieses Gesetzes zu erheben sein würde. 
Artikel fünf. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Die Minister der 
Justiz und der Finanzen sind mit dessen Ausführung beauftragt. 
Kirernhüh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1875. 
CL. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Achenbach 
Friedenthal. 
  
Redigirt im Böreau bes Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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