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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 20
(Nr. 8302.) Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom
20. Juni 1875
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
S. 1.
In jeder katholischen Pfarrgemeinde sind die kirchlichen Vermögensangelegen-
beien durch einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung nach Maßgabe
ieses Gesetzes zu besorgen.
G. 2.
Die Vorschrift des §. 1. findet auch auf Missionspfarrgemeinden, sowie
auf solche anderen Kirchengemeinden (Filial-, Kapellen- 2c. Gemeinden) Anwen-
dung, für welche besonders bestimmte kirchliche Vermögensstücke vorhanden sind
oder deren Gemeindegliedern besondere Leistungen zur Vestreltung der kirchlichen
Bedürfnisse dieser Gemeinden obliegen.
K. 3.
Zu dem kirchlichen Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören:
1) das für Kultusbedürfnisse bestimmte Vermögen, einschließlich des Kirchen-
und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung der Geistlichen und anderen
Kirchendiener bestimmten Vermögensstücke und der Anniversarien;
2) die zu irgend einem sonstigen kirchlichen Zwecke oder zu wohlthätigen
oder Schulzwecken bestimmten kirchlichen Vermögenssticke
3) die Erträge der durch kirchliche Organe zu kirchlichen, wohlthätigen
oder Schulzwecken des Gemeindebezirks innerhat und außerhalb der
Kirchengebäude veranstalteten Sammlungen, Kollekten r.;
4) die zu kir hent wohlthätigen oder Schulzwecken innerhalb des Ge-
meindebezirks bestimmten und unter die Verwaltung kirchlicher Organe
gestellten Stiftungen.
Jahrgang 1875. (Nr. 8302.) 36 e 4.
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1875.