Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20 
  
(Nr. 8302.) Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom 
20. Juni 1875 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
In jeder katholischen Pfarrgemeinde sind die kirchlichen Vermögensangelegen- 
beien durch einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung nach Maßgabe 
ieses Gesetzes zu besorgen. 
G. 2. 
Die Vorschrift des §. 1. findet auch auf Missionspfarrgemeinden, sowie 
auf solche anderen Kirchengemeinden (Filial-, Kapellen- 2c. Gemeinden) Anwen- 
dung, für welche besonders bestimmte kirchliche Vermögensstücke vorhanden sind 
oder deren Gemeindegliedern besondere Leistungen zur Vestreltung der kirchlichen 
Bedürfnisse dieser Gemeinden obliegen. 
K. 3. 
Zu dem kirchlichen Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören: 
1) das für Kultusbedürfnisse bestimmte Vermögen, einschließlich des Kirchen- 
und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung der Geistlichen und anderen 
Kirchendiener bestimmten Vermögensstücke und der Anniversarien; 
2) die zu irgend einem sonstigen kirchlichen Zwecke oder zu wohlthätigen 
oder Schulzwecken bestimmten kirchlichen Vermögenssticke 
3) die Erträge der durch kirchliche Organe zu kirchlichen, wohlthätigen 
oder Schulzwecken des Gemeindebezirks innerhat und außerhalb der 
Kirchengebäude veranstalteten Sammlungen, Kollekten r.; 
4) die zu kir hent wohlthätigen oder Schulzwecken innerhalb des Ge- 
meindebezirks bestimmten und unter die Verwaltung kirchlicher Organe 
gestellten Stiftungen. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8302.) 36 e 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1875.
	        
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