Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 4. 
Die dem Staate oder den bürgerlichen Gemeinden zustehenden Rechte an 
Begräbnißplätzen oder solchen Vermögensstücken, welche zu kirchlichen Zwecken 
bestimmt find, werden durch dieses Gisen nicht berührt. 
Unter kirchlichem Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist dasjenige nicht 
begriffen, welches zwar zu kirchlichen Zwecken bestimmt, aber unter dauernde Ver- 
riliung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden und Kommunalverbände 
gestellt ist. 
I. Kirchenvorstand. 
S. 5. 
Der Kirchenvorstand besteht: 
1) in Pfarrgemeinden aus dem Pfarrer, in Filial-, Kapellen= 2c. Gemeinden, 
welche eigene Geistliche haben, aus dem der Anstellung nach ältesten; 
2) aus mehreren Kirchenvorstehern, welche durch die Gemeinde gewählt 
werden; 
3) in dem Falle des F. 39. aus dem daselbst bezeichneten Berechtigten 
oder dem von ihm ernannten Kirchenvorsteher. 
K. 6. 
Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Kirchenvorsteher beträgt 
in Gemeinden bis 500 Mitglieder vier, bei mehr als 500 bis 2000 Mitgliedern 
sechs, bei mehr als 2000 bis 5000 Mitgliedern acht, bei mehr als 5000 Mit- 
gliedern zehn. 
Eine Abänderung der Zahl kann durch Beschluß der Gemeindevertretung 
bewirkt werden;) die Zahl soll jedoch nicht mehr als zwölf und nicht weniger als 
vier betragen. 
Mit Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Verhältnisse einer 
Gemeinde kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten bis auf zwei 
herabgesetzt werden. 
S. 7. 
Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt. 
Für außergewöhnliche Mühwaltungen kann auf Antrag des Kirchenvor- 
kandes eine angemessene Entschädigung durch die Gemeindevertretung bewilligt 
werden. 
S. 8. 
Der Kirchenvorstand verwaltet das kirchliche Vermögen. 
Er vertritt die seiner Verwaltung unterstehenden Vermögensmassen und 
die Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung. 
Die
	        
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