Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Die Rechte der jeweiligen Inhaber an den zur Besoldung der Geiicch 
und anderen Kirchendiener bestimmten Vermögensstücken werden hierdurch nicht 
K. 9. 
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften für die Sorgfalt eines ordent- 
lichen Hausvaters. 
G. 10. 
Die Kassenverwaltung und die Rechnungsführung ist einem Kirchenworsteher 
zu übertragen, welcher von dem Kirchenvorstande gewählt wird. 
Durch Beschluß des Kirchenvorstandes kann ein demselben nicht angehöriger, 
besonderer Rendant oder Rechnungsführer angestellt werden. Ein solcher Rendant 
oder Rechungeführer gehört zu den Kirchendienern im Sinne des Gesetzes vom 
12. Mai 1877. 
S. 11. 
Der Kirchenvorstand hat ein Inventar über das von ihm verwaltete kirch- 
liche Vermögen (F. 3.) zu errichten und fortzuführen. 
Er hat einen Voranschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben aufzustellen 
und einen vollständigen Bericht über den Stand des kirchlichen Vermögens all- 
jährlich an die Gemeindevertretung zu erstatten. 
Am Schlusse jedes Rechnungsjahres hat der Kirchenvorstand die Rechnung 
zu prüfen. « 
§.12. 
DerKirchenvotstandwähltausseinenitn§.5.Nk.2.und3·bezeichneten 
Mitgliedern bei dem Eintritt der neuen Kirchenvorsteher einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter desselben, beide auf drei Jahre. 
K. 13. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so“ 
oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. Durch Beschluß können 
regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. 
KS. 14. 
Der Kirchenvorstand ist zu berufen, wenn dies verlangt wird: 
1) von der bischöflichen Behörde, 
2) von dem Landrath (Amtshauptmann, Amtmann), in Stadtkreisen von 
dem Bürgermeister, 
3) von der Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes, 
4) durch Beschluß der Gemeindevertretung, 
in den beiden letzten Fällen sofern ein innerhalb der Zuständigkeit des Kirchen- 
vorstandes liegender Zweck angegeben wird. 
(r. 8302) 36“ . 15.
	        
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