Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Mit Rücksicht auf die erhahl oder die besonderen Verhältnisse einer 
Gemeinde kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten herabgesetzt 
C. 21. 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung der Ge- 
meindevertretung in folgenden Fällen: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, bei der Vermiethung oder Verpachtung destelden 
auf länger als zehn Jahre und bei der Vermiethung oder Verpachtung 
der den Geistlichen und anderen Kirchendienern zum Gebrauch oder 
ur Nutzung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen 
Unhabers inaus; 
2) bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen # Kunstwerth haben, / 
3) bei außerordentlicher Bauuzun des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreit, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
4) bei Anleihen, 1½ sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe 
dienen und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die 
Ausgaben derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können; 
5) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung 
sortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender 
Kapitalien, deren Ausen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei 
Abschließung von Vergleichen; 
bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern 
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die 
uständigen Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten 
Reparaciren) deren Kostenan lag 200 Mark übersteigt. Im Falle 
des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein für alle Mal die 
Vollmacht des Kirchenvorstandes zur Vornahme böher veranschlagter 
Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 Mark hinaus, 
erweitern; 
bei Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen Geld- 
mittel oder Leistungen, soweit solche nicht nach dem bestehenden Rechte 
aus dem Kirchenvermögen oder von dem Patron oder von sonst besonders 
Verpflichteten zu gewähren sind; 
bei Festsetzung der auf die Gemeindeglieder zu vertheilenden Umlagen 
und bei Bestimmung des Vertheilungsmaßstabes; letzterer ist entweder 
nach Maßgabe der direkten Staatssteuer oder der Kommunalsteuer 
festzusetzen; , 
oft-SM) 9) bei 
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