Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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9) bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen; 
10) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Ausstattung neuer Stellen 
für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des 
Einkommens bestehender Stellen, und bei Umwandlung von veränder- 
lichen Einnahmen der Geistlichen und anderer Kirchendiener in feste 
Hebungen oder von Naturaleinkünften in Geld, letzteres, soweit nicht 
die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs. 
verfahren erfolgt; 
bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht kirchliche, 
wohlthätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst betrifft; 
12) bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode; 
13) bei Abnahme der Jahresrechnung und Ertheilung der Entlastung. 
Der Etat ist nach erfolgter Tn die Jahresrechnung nach ertheilter 
Entlastung auf zwei Wochen zur * icht der Gemeindeglieder nach vorgängiger 
ortsüblicher Bekanntmachung offentlich auszulegen. 
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KC. 2. 
Die Gemeindevertretung wählt bei dem Eintritt der neuen Gemeindever- 
treter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter deshen beide auf drei Jahre. 
Sie versinrelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Er- 
ledigung der Geschäfte erforderlich macht. 
In Betreff der Berufung der Gemeindevertretung finden die Vorschriften 
der §#. 14. und 15. simgemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß auf 
Verlangen eines Drittheils der Mitglieder der Gemeindevertretung die Berufung 
erfolgen muß. 
g. 23. 
Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein von ihm abgeordneter 
Kirchenvorsteher (F. 5. Nr. 2. und 50 sind befugt, den Sitzungen der Gemeinde- 
vertretung mit berathender Stimme beizuwohnen. 
g. 24. 
Zu den Sitzungen sind sämmtliche Gemeindevertreter, sowie der Vorsitzende 
des Kicchenworstandes schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den 
Tag vor der Sitzung einzuladen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 6 17. und 18. sinngemäße 
Anwendung, jedoch genügt zur Beschlußfähigkeit der Versammlung die Anwesen- 
heit eines Drittheils der Mitglieder. 
Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen 
u beschließen. 
zu beschließ Die
	        
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