Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Die Beschlüsse werden dem Kirchenvorstande in einem von dem Vorsitzenden 
und 9 Gemeindevertretern unterschriebenen Auszuge aus dem Protokollbuche 
zugestellt. 
III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter. 
G. 25. 
Wahlberechtigt find alle männlichen, volljährigen, selbstständigen Mitglieder 
der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in derselben, oder wo mehrere Gemeinden 
am Orte sind, an diesem Orte wohnen und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe 
der dazu bestehenden Verpflichtung beitragen. 
elbstständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder 
ein öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer 
Familie deren Geschäst führen. 
Als selbstständig sind nicht anzunehmen diejenigen, welche unter Vormundschaft 
oder Pflegschaft stehen, oder welche im letzten Jahse vor der Wahl armuthshalber 
aus öffentlichen Mitteln Unterstützung erhalten oder Erlaß der kirchlichen Bei- 
träge genossen haben. 
g. 26. 
Von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen diejenigen: 
1) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden; 
2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, 
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen 
kann, in Untersuchung sich befinden; 
3) welche im Konkurse sich befinden; 
4) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rück- 
stande sind. 
. 27. 
Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche das 
dreißigste Lebensjahr vollendet haben, sofern "b nicht nach F. 26. von der Aus- 
übung des Wahlrechts ausgeschlossen sind. 
g. 28. 
Geistliche und andere Kirchendiener gehören nicht zu den wahlberechtigten 
und wählbaren Mitgliedern der Gemeinde. 
G. 29. 
Niemand kann zugleich Mitglied des Kirchenvorstandes und der Gemeinde- 
vertretung sein. . 
(Tr. 8302) g. 30.
	        
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