Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8304.) Tarif, nach welchem die Schiffahrtsabgaben in der Stadt Elbing, Regierungs- 
bezirk Danzig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875. 
E. wird entrichtet: 
I. an Hafengeld von allen Fahrzeugen, einschließlich der Dampfschiffe, 
auch wenn sie unter Benutzung des Kraffohlkanals unmittelbar aus dem 
Haff in die Nogat, oder aus der Nogat in das Haff gehen, und zwar 
1) von Seeschiffen für das Kubikmmeter des Netto-Raumgehalts 
a) mit Ladung: 
beim Eingaonngg . .. . . . 10 PMM. 
beim Ausganneeegg . . . .. . . . .. 10 
b) mit Ballast: 
beim Eingagegggg . .. 5 
beim Ausganynggg .. . . . . .. 5 
2) von Binnenfahrzeugen mit Ladung, für die Tonne Trag- 
fähigkeit: 
beim Eingagggggg 20 
beim Ausganynngggg . .. 20 
3) von Holzflößen für das Kubikmeter: 
beim Einganggenn 10 
beim Ausganggg .. .. . . .. 10 
II. an Stromgeld von allen Fahrzeugen und von Holzlöen 
beim Eingange durch den Oberbaum oder durch den Unterbaum, 
und zwar: " 
1) von Seeschiffen für das Kubikmeter des Netto-Raumgehalts 11 
2) von Binnenfahrzeugen für die Tonne Tragfähigkeit 2% 
3) von Mauerlatten, Balken oder Rundholz bei einer Stärke von: 
a) nicht mehr als 26 Centimeter — für das Schock 20 2 
b) mehr als 26, aber nicht mehr als 31 Centimeter — 
desgleinhen 30 
c) mehr als 31 Centimeter, desgleiche 40 
III. an Schleusengeld von allen durch die Schleusen des Kraffohl. 
kanals gehenden Fahrzeugen und Holzflößen, und zwar: 
1) von Seeschiffen für das Kubikmeter des Netto-Raumgehalts 
a) mit Ladung ·............... 6½ 
b) leer oder mit Ballsttt ... 3½
	        
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