Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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vorübergehend,  und  zwar  regelmäßig  höchstens  auf  die  Dauer  von  5
aufeinander  folgenden  Jahren  unter  den  Jahresbetrag  von  3000  M.
sinkt  oder  ganz  wegfällt,  bleibt  die  Berechtigung  derselben,  an  der
Wahl  teilzunehmen,  und  die  Verpflichtung,  zu  den  Kosten  der  Handelskammer
  beizutragen,  unberührt.  Ob  diese  Voraussetzung  vorliegt,
entscheidet  in  Zweifelsfällen  die  Handelskammer.

II.
§5  12  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung:
§  12.

Die  Kosten  der  Handeloskammer  werden,  soweit  deren  Deckung
nicht  aus  anderweiten  Einnahmen  bewirkt  werden  kann,  auf  die  Wahlberechtigten
  (§  3  Abs.  2  und  3)  umgelegt.

Den  Maßstab  bildet  das  in  Gemäßheit  des  jeweilig  geltenden
Einkommensteuergesetzes  ermittelte,  aus  Handel  und  Gewerbe  herrührende
Einkommen.

In  den  Jällen  des  Abs.  3  des  §  3  werden,  wenn  nach  dem
Statut  der  Handelskammer  die  Wahlen  zu  derselben  abteilungsweise
erfolgen,  die  Wahlberechtigten  nach  der  niedrigsten  Einkommenstufe
derjeuigen  Abteilung,  der  sie  zuvor  angehört  haben,  zu  den  Beiträgen
herangczogen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrücktem

Fürstlichen  Insiegels.

I.  8.

Schloß  Eberodorf,  den  7.  Juni  1904.

Im  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten:

Heinrich  XXVII.,  Erbprinz.
v.  Hinüber.  K.  Graesel.  Ruckdeschel.