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Nähere Bestimmungen zu A.
1) Für Fahrzeuge, welche laden, nachdem sie am Orte zuvor eine volle La-
dung gelöscht haben, wird nur die Hälfte der Tarifsätze zu I. 1. und 2.
entrichtet. Ist keine volle Ladung gelöscht, so tritt eine Ermäßigung nur
insoweit ein, daß für Laden und Löschen zusammengenommen nicht mehr
als das Ein= und Einhalbfache des Tarifsatzes zu I. 1. a. zu entrichten z
2) Für das Einnehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil der
nach den Tarifsätzen zu I. 1. a. und b. sich ergebenden Abgabe entrichtet.
3) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel Fetrie
en wird, ist, wenn sie länger als eine Woche ¾l Tage) am Bohlwerk
lwerksgeld von Neuem
liegen, für jede neu angefangene Woche das Bo
nach dem tarismäßigen Satze zu entrichten. Z
4) Für Flußschiffe, welche nicht nach Raumgehalt, sondern nach Tragfähig-
keit vermessen werden, wird 1 Tonne (1000 Kilogramm) für 2 Kuoshmmete-
gerechnet. ·
B. An Hafengeld:
1) für jedes Fahrzeug über 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, welches das
burh die Dalgenpfähle bezeichnete Hafengebiet benutzzt:
a) wenn dasselbe den Hafen passirt, die Brückenklappen aber nicht ge
öffnet werden, für je fünf Kubikmeter bv3 Af.
b) wenn dasselbe den Hafen passirt und die Brückenklappen ·
geöffnetwerden,fürjefünfKubikmeter..·............. 6
2) für Floßholz, welches den Hafen benutzt, es mag die Brückke
passiren oder nicht, für jedes Stück ohne Unterschie der Größe 5
Nähere Bestimmungen zu B.
1) Das Hafengeld wird für. Ein= und Ausgang nur einmal), ünd zwar beim
Ausgange, jedoch bevor die Brücke passirt wird, entrichtet.
2) Bezüglich der Behandlung der nicht nach Raumgehalt vermessenen Fluß-
schiffe gilt auch hür die Festsetzung zu A. 4. .o2
3) Führseuge bis zu 4 Kubikmeter Netto-Raum ehalt oder 2 Tonnen Trag-
fähigkeit einschließlich sind nicht hafengeldpflichtig.
4) Ueberschießende Bruchtheile der Erhebungseinheit (5 Kubikmeter) werden,
wenn sie # oder mehr ausmachen, für voll, wenn sie weniger ausmachen,
gar nicht gerechnet.
Befreiungen.
Die zu A. und B. erwähnten Abgaben sind nicht zu entrichten: .
1) für Fahrzeuge, welche mit Königlichen, Staats- oder Reichs-Effekten
beladen sind;
2) für