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Zusätzliche Bestimmung.
Die Abgabe ist für die ganze Dauer der Benutzung der Anlagen, von
der Ankunft der Fahrzeuge bis zur Abfahrt, nur einmal zu entrichten auch wenn
während dieser Zeit eine Verlegung stattfindet. In diesem Falle hat der Schiffs-
führer sich jedoch über die bereits erfolgte Zahlung der Abgabe aukzuvweisen.
Berlin, den 25. März 1875.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8309.) Tarif, nach welchem das Dfahlgeld, das Brückenaufzugsgeld und das Bohl.
werksgeld bei Demmin, Regierungsbezirk Stettin, bis auf Weiteres zu
erheben sind. Vom 25. März 1875.
Es werden entrichtet:
A. An Pmahlgeld:
a) von jedem nicht nach Raumgehalt vermessenen Fahrzeuge für
je 2 Tonnen Tragfähigkitttt:: . . . . . 3 Pf.
b) von jedem nach Raumgehalt vermessenen Fahrzeuge für je 2 Kubik-
meter Neto-Reumngetel ................. ymg ..............
B.Aanückm-Aufzugsgelb:
beijedeömaliemAufzugefüreinBoot12st.
fürjedesanereFahrzeug,beladenoderloer,eingehend...»» .....·.. 25-
ausgehend 25
Als Boot gilt jedes Fahrzeug unter 2 Tonnen Tragfähigkeit oder 4 Kubik-
meter Netto-Raumgehalt.
C. An Bohlwerksgeld:
bei Anlegung an das Bohlwerk:
1) von Schiffsfahrzeugen, welche Auswärtigen gehören, für je
2 Tonnen Tra hhnbet oder je 4 Ktchmelnn zehegen r 2
mindestens aber überhaupt .. . ... .. .. ...... . .. .... .... . . ... 2
2) von Schiffsfahrzeugen, welche Einheimischen gehören, für je .
2 Tonnen h oder je 4 Kubikmeter NekeonRaumgepalt 5
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