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Nähere Bestimmungen.
1) Fahrzeuge, welche schon die halbe Ladung und darüber anderwärts ein-
genommen haben, entrichten:
a) wenn sie, ohne zu löschen, am Bohlwerke fernere Ladung einnehmen,
nur die Hälfte der tarifmäßigen Abgabe,
b) wenn sie am Bohlwerke löschen, den vollen Tarifsatz, wogegen sie,
beim Einnehmen von Rückfracht, nur die Hälfte der tarifmäßigen
Abgabe zu erlegen haben.
2) Fahrzeuge, welche weniger als halb beladen, am Bohlwerke anlegen zahlen:
a) wenn sie fernere Ladung einnehmen, den vollen Tarffseh
b) wenn #sie löschen, nur die Hälfte der tarifmäßigen Abgabe. Bei
den nach Netto-Raumgehalt vermessenen Sä gilt hier eine
Waarenmenge von 10 Zentnern = 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
3) Fahrzeuge, welche, sei es beladen oder leer, am Bohlwerke anlegen,
um eine geringe Beiladung einzunehmen oder zu löschen, zahlen aus-
nahmsweise:
a) wenn die Beiladung weniger als ¼ der ganzen Ladung beträgt,
ein Achtel,
b) wenn sie über ⅛ der ganzen Ladung beträgt, ein Viertel der tarif-
mäßigen Abgabe,
) wenn sie ¼ der ganzen Ladung oder mehr beträgt, diejenigen Sätze,
welche zu 1 und 2 der näheren Bestimmungen angegeben sind.
Auch hierbei ist eine Waarenmenge von 10 Zentnern = 1 Kubik-
meter Netto-Raumgehalt zu rechnen.
Befreiungen.
Bohlwerksgeld wird nicht erhoben:
a) von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Königlichen, Staats- oder
Reichs-Effekten beladen sind,
b) von unbefrachteten Böten und Kähnen, welche zu solchen Schiffsgefäßen
gehören, die das Bohlwerksgeld zu entrichten haben,
c) von Böten und Kähnen unter 2 Tonnen Tragfähigkeit resp. 4 Kubik.
meter Netto-Raumgehalt, welche ohne zu laden oder zu löschen und nur
um Lebensmittel einzunehmen, oder anderer Geschäfte wegen, anlegen,
d) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene
eschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle,
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetun ihrer
Reise verhindert werden, bleiben von der Entrichtung des Bohlwerks-
geldes befreit, wenn sie das Bohlwerk mit ihrer Ladung wieder verlassen,
ohne daß ein Theil derselben veräußert, oder die Zuladung anderer Gegen-
stände erfolgt ist.
Berlin, den 27. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8311.)