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2) von Fahrzeugen, welche blos zur Strom. und Küstenschiff-
fahrt dienen, für die Tonne Tragfähigkeit oder je 2 Wil
meter Netto-Raumgehalt:
a) für das Auswerfen des Ballasts 7 M.
b) für das Einnehmen des Ballasts 15
III. für die Benutzung des Kochhauses, für die Dauer einer ein-
maligen Anwesenheit
a) von Seeschifeen . . .. 1 Mark—.
b) von Küstenfahrzeueen . .. — 60
Berlin, den 25. März 1875.
(L. S8.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8318.) Tarif, nach welchem das Bohlwerks-, Pfahl- und Brückengeld in der Stadt
Lassan, im Greifswalder Kreise, Regierungsbezirk Stralsund, bis auf
Weiteres zu erheben ist. Vom 25. März 1875.
Es werden entrichtet:
I. an Bohlwerksgeld für die Benutzung des städtischen Bohlwerkes oder
der dazu gehörigen Ladebrücke:
A. von Kähnen und Flußschiffen aller Art, welche nach Tonnen ver-
messen sind, für jede Tonne Tragfähigkeit:
1) wenn sie über die Hälfte ihrer Tragfähigkeit Ladung
einnehmen oder löshen . . 10 Pf.
2) wenn sie mehr als zum vierten Theile, aber nicht
über die Hälfte ihrer Tragfähigkeit Ladung einnehmen
oder löshen 5
3) wenn sie nicht mehr als zu vierten Theile ihrer Trag-
fähigkeit Ladung einnehmen oder löschen oder wenn
sie nur anlegen
B. von Seeschiffen, welche nach Kubikmeter Netto-Raum-
gehat vermessen sind, für jedes Kubikmeter Netto-Raum-
gehalt: .
1) wenn sie über die Hälfte ihres Raumgehalts Ladung
einnehmen oder lösche ... .. .. . . . .. 5